Die Bundesregierung hat am 24. März 2021 den Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Es sieht die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer vor, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.

Derzeit ist die Besteuerung von Körperschaften strikt von der Besteuerung ihrer Anteilseigner getrennt. Personengesellschaften unterliegen demgegenüber dem Prinzip der transparenten Besteuerung. Nur gewerbesteuerlich ist die Personengesellschaft ein eigenständiges Steuersubjekt. Für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies dagegen ausschließlich die an ihr beteiligten Personen.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen insbesondere für Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessert sowie das Unternehmenssteuerrecht internationalisiert werden, da im internationalen Steuerrecht die deutsche Besteuerungssystematik von Sonderbetriebsvermögen weitestgehend unbekannt ist.

Der Gesetzesentwurf enthält im Wesentlichen folgende signifikante Änderungen:

  • Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und für Partnerschaftsgesellschaften.
  • Globalisierung der für die Umwandlung von Körperschaften maßgeblichen Teile des Umwandlungssteuergesetzes.
  • Ersatz der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen durch die sog. Einlagelösung.
  • Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen

Die Einführung der Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften ist eine wesentliche Änderung in der Besteuerungssystematik. Der Übergang für Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung gilt jedoch als (fiktiver) Formwechsel auf den die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetztes anwendbar sind. Eine Rückoption zur transparenten Besteuerung ist vorgesehen, wenngleich dies nach den Grundsätzen des Umwandlungssteuergesetztes stark nachteilig sein kann.

Die Ausübung der Option zur Körperschaftsteuer führt auch zu signifikanten Änderungen für die Gesellschafter. Unter Anderem sind bei Ausübung der Option Leistungen an die Gesellschafter grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht mehr als gewerbliche Einkünfte des Mitunternehmers zu qualifizieren sind.

Neben der Einführung der Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften sind auch die Änderungen des Umwandlungssteuerrechts, der Ersatz der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen durch die sog. Einlagelösung und die Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen wichtige Neuerung.

Mit Blick auf die fortschreitende Globalisierung sieht der Gesetzesentwurf zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts künftig auch Steuerneutralität bei Umstrukturierungen mit Drittstaaten vor und hebt die Beschränkung auf den EWR auf. Aufspaltungen, Abspaltungen, Verschmelzungen und Vermögensübertragungen sollen zukünftig auch mit Drittstaatengesellschaften möglich sein.

Der Gesetzesentwurf sieht außerdem vor, dass künftig Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen als Betriebsausgabe abgezogen werden können. Währungskursverluste sollen von dem bisherigen Abzugsverbot ausgenommen werden.

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Christian Dobner | TLI Steuerberater

Das Bundesamt für Justiz hat die Frist zur Offenlegung und Hinterlegung der Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 noch einmal bis zum 6. April 2021 verlängert.

Bereits kurz vor Weihnachten 2020 hat das Bundesamt für Justiz mit dem Bundesamt für Finanzen abgestimmt, dass aufgrund COVID-19 wegen bis zum 31.12.2020 nicht fristgerecht offengelegte bzw. hinterlegte Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 vor dem 1. März 2021 keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden.

Das Bundesamt für Justiz hat am Freitag 26. Februar 2021 veröffentlicht, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 6. April 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingeleitet wird. Damit will das Bundesamt für Justiz in erneuter Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigen.

Bei der Offenlegung und Hinterlegung von Jahresabschlüssen gilt neben der Frist für die Offenlegung auch inhaltlich einiges zu beachten. Insbesondere gelten seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) offengelegte bzw. hinterlegte vorläufige Rechnungslegungsunterlagen nicht mehr als befreiend. Zudem ist sehr genau darauf zu achten, welche Angaben und Positionen z. B. in der Bilanz offengelegt werden. Die Veröffentlichung falscher Positionen, z. B. zur Laufzeit von Verbindlichkeiten kann signifikant negative Auswirkungen auf die Bonitätsbeurteilung des Unternehmens haben. Kreditinstitute prüfen die Bonität eines Unternehmens häufig durch vollautomatische Prüfung der offengelegten Rechnungslegungsunterlagen.

Verpflichtung, Inhalt und Frist der Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen ist im Einzelfall genau zu überprüfen. Nehmen Sie hierfür Kontakt mit uns als Ihre Experten für Unternehmenssteuerrecht auf. Weitere Informationen zum Thema Unternehmenssteuern finden Sie hier. Sollten Sie Fragen zum nationalen oder internationalen Steuerrecht haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Christian Dobner | TLI Steuerberater

Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 hat die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer und damit die Abschreibungsdauer von Hardware und Anwendersoftware auf ein Jahr verkürzt. Diese Neuerung kann zu einem signifikanten Steuervorteil für alle Unternehmen führen. Der Aufwand für die Anschaffung von Hardware und Software kann im Jahr der Anschaffung zukünftig sofort und in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Die neue Möglichkeit zur Abschreibung gilt laut Finanzverwaltung erstmals für das Jahr 2021.

Die Finanzverwaltung geht sogar noch einen Schritt weiter. In der Vergangenheit angeschaffte und sich bereits im Betriebsvermögen befindende Hard- und Software, die aufgrund der bisherigen Regelungen über mehrere Jahre abgeschrieben wurde, kann in 2021 in voller Höhe steuerwirksam abgeschrieben werden. Das Einsehen der Finanzverwaltung, die diese Änderung selbst damit begründet, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 EStG (Einkommensteuergesetz) zugrunde zu legen ist, für diese Wirtschaftsgüter seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft wurde, ist aus Sicht der Wirtschaft und der Beraterschaft sehr zu begrüßen. Nachdem diese Wirtschaftsgüter aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegen, war die bisherige Regelung längst überholt.

Streitanfällig könnte jedoch die Begriffsbestimmung der Computerhardware und Anwendersoftware sein. Exemplarisch benennt die Finanzverwaltung für Computerhardware Desktop-Computer, Notebook Computer, Workstations, Dockingstation und weitere Peripherie-Geräte wie externe Speicher, Beamer, Headset, Monitore und Drucker. Unter Anwendersoftware ist grundsätzlich Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zu verstehen. Insbesondere ERP-Software, Warenwirtschaftssysteme und Software zur Prozesssteuerung sollen hierunter fallen.
Ob die Inanspruchnahme dieser steuerlichen Neuregelung zu empfehlen ist, ist im Einzelfall genau zu überprüfen. Nehmen Sie hierfür Kontakt mit uns als Ihre Experten für Unternehmenssteuerrecht auf. Weitere Informationen zum Thema Unternehmenssteuern finden Sie hier. Sollten Sie Fragen zum nationalen oder internationalen Steuerrecht haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Christian Dobner | TLI Steuerberater

Die Bundesregierung hat zur Bewältigung der Corona-Krise in kürzester Zeit diverse Hilfsprogramme auf den Weg gebracht. Hierüber haben wir Sie bereits in unserem TLI Steuerberater TV-Kanal und über unsere Website informiert.

Am 3. Juni 2020 hat sich der Koalitionsausschuss auf ein Konjunkturprogramm für Deutschland geeinigt. Dieses Konjunkturpaket soll die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abfedern.

Das Konjunkturpaket sieht diverse steuerliche Änderungen im Körperschaftsteuerrecht, bei Abschreibungen und im Umsatzsteuerrecht vor. Über die Änderungen im Ertrag- und Körperschaftsteuerrecht informieren wir Sie gesondert.

Unter anderem sieht das Paket eine temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze vor. Diese Änderung betrifft dem Grunde nach alle Unternehmer.

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wird der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt.

Nachdem die Änderung bereits zum 1. Juli 2020 wirksam sein soll, erfordert dies von allen Unternehmen ein schnelles Handeln.

TLI Steuerberater empfiehlt deshalb bereits jetzt, sich mit der Umstellung Ihrer IT-Systeme zu beschäftigen, sodass Sie in Ihren Rechnungen künftig den korrekten Steuersatz ausweisen. Sofern Sie mit Buchhaltungs-  und/oder ERP-Systemen arbeiten, empfehlen wir, sich kurzfristig mit Ihrem IT-Dienstleister zum Zwecke der Umsetzung der Neuerungen in Verbindung zu setzen. Sollten Sie mit einer automatisierten Steuerfindung arbeiten, sind neue Steuerkennzeichen und temporäre Konditionssätze zu erfassen.

Beachten Sie im Zusammenhang mit der Änderung der Mehrwertsteuersätze bitte Folgendes:

  • Wir gehen derzeit davon aus, dass es bei der Anwendung des Steuersatzes auf den Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Leistungserbringung ankommen wird. Der Tag der Rechnungstellung sollte keine Auswirkung auf den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz haben.
  • Bei Rechnungen mit falschem Steuerausweis besteht grundsätzlich eine Berichtigungspflicht (§ 14c UStG). Zu hoch ausgestellte Mehrwertsteuer schulden Sie gegenüber dem Finanzamt. Korrekturen sind erfahrungsgemäß verwaltungsaufwendig und deshalb kostenintensiv.
  • Achten Sie darauf, ob erhaltene Eingangsrechnungen den richtigen Mehrwertsteuersatz enthalten.
  • Für Anzahlungen, nachträgliche Änderungen des Entgelts, Ausgabe von Gutscheinen, etc. gibt es diverse Besonderheiten zu beachten.
  • Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Mietverträge, Leasingverträge) wird eine Änderung der Verträge oder der Dauerrechnungen erforderlich sein.

Bitte beachten Sie, dass wir Sie hiermit schon sehr frühzeitig über die seitens des Koalitionsausschusses beschlossenen Änderungen informieren. Der Beschluss des Koalitionsausschusses ist Stand heute noch nicht Gesetz.

Die Umsetzung der beschlossenen Änderungen in einen Gesetzesentwurf wird in den nächsten Tagen bzw. Wochen erwartet. Bis zur endgültigen Fassung des Gesetztes können sich noch Änderungen an den vorstehenden Informationen ergeben.

Wir gehen außerdem davon aus, dass die Finanzverwaltung sich in Kürze zu Detailfragen zur Senkung des Mehrwehrsteuersatzes äußern wird.

Weiter Informationen zum Thema Umsatzsteuer finden Sie hier.

Christian Dobner | TLI Steuerberater

Jahresabschlüsse sind grundsätzlich spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres einzureichen. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen gelten kürzere Offenlegungsfristen.

Wie das Bundesamt für Justiz am 8. April 2020 per Pressemitteilung mitteilte, wurden Änderungen in der Offenlegungspflicht aufgrund der Coronakrise beschlossen. Dies lässt einige Unternehmen aufatmen.

Bisher endete die gesetzliche Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2019 gem. § 325 HGB für kapitalmarktorientierte Unternehmen am 30. April 2020. Insofern wurde die Frist zur Offenlegung bis zum 30. Juni 2020 „verlängert“.

Die gesetzliche Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2018 endete bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Wer bereits nach dem 5. Februar 2020 eine Androhungsverfügung vom Bundesamt für Justiz erhalten hat, kann die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, bevor das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt wird. Selbst, wenn die sechswöchige Frist in diesem Zeitraum ausläuft oder sogar bereits verstrichen ist. Das Bundesamt für Justiz folgt damit den Empfehlungen der European Securities and Markets Authority (ESMA), welche am 27. März 2020 beschlossen wurden.

Zudem werden bestehende Forderungen aus den EHUG-Ordnungsgeldverfahren derzeit auf Eis gelegt. Es werden weder Vollstreckungsmaßnahmen noch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an Gerichtsvollzieher bzw. an Banken zur Eintreibung ihrer Forderungen übergeben.

Unternehmen, welche von der Corona-Krise stark betroffen sind, können außerdem einen Antrag auf Stundung stellen. Hierbei reicht es darzulegen, dass das Unternehmen von der Corona-Krise betroffen ist und sich die Krise auf die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auswirkt. Bereits veranlasste Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse werden im Zusammenhang mit der Stundung zurückgenommen.

Sollten Sie Fragen zu nationalen oder internationalen handels- oder steuerlichen Themen haben, auch speziell im Hinblick auf die Corona-Krise, kontaktieren Sie uns.

Christian Dobner | TLI Steuerberater