Änderung der Nutzungsdauer von Hardware und Software – Sofortabschreibung
Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 hat die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer und damit die Abschreibungsdauer von Hardware und Anwendersoftware auf ein Jahr verkürzt. Diese Neuerung kann zu einem signifikanten Steuervorteil für alle Unternehmen führen. Der Aufwand für die Anschaffung von Hardware und Software kann im Jahr der Anschaffung zukünftig sofort und in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Die neue Möglichkeit zur Abschreibung gilt laut Finanzverwaltung erstmals für das Jahr 2021.
Die Finanzverwaltung geht sogar noch einen Schritt weiter. In der Vergangenheit angeschaffte und sich bereits im Betriebsvermögen befindende Hard- und Software, die aufgrund der bisherigen Regelungen über mehrere Jahre abgeschrieben wurde, kann in 2021 in voller Höhe steuerwirksam abgeschrieben werden. Das Einsehen der Finanzverwaltung, die diese Änderung selbst damit begründet, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 EStG (Einkommensteuergesetz) zugrunde zu legen ist, für diese Wirtschaftsgüter seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft wurde, ist aus Sicht der Wirtschaft und der Beraterschaft sehr zu begrüßen. Nachdem diese Wirtschaftsgüter aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegen, war die bisherige Regelung längst überholt.
Streitanfällig könnte jedoch die Begriffsbestimmung der Computerhardware und Anwendersoftware sein. Exemplarisch benennt die Finanzverwaltung für Computerhardware Desktop-Computer, Notebook Computer, Workstations, Dockingstation und weitere Peripherie-Geräte wie externe Speicher, Beamer, Headset, Monitore und Drucker. Unter Anwendersoftware ist grundsätzlich Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zu verstehen. Insbesondere ERP-Software, Warenwirtschaftssysteme und Software zur Prozesssteuerung sollen hierunter fallen.
Ob die Inanspruchnahme dieser steuerlichen Neuregelung zu empfehlen ist, ist im Einzelfall genau zu überprüfen. Nehmen Sie hierfür Kontakt mit uns als Ihre Experten für Unternehmenssteuerrecht auf. Weitere Informationen zum Thema Unternehmenssteuern finden Sie hier. Sollten Sie Fragen zum nationalen oder internationalen Steuerrecht haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
Christian Dobner | TLI Steuerberater