Nationales Steuerrecht – Offenlegung von Jahresabschlüssen
Jahresabschlüsse sind grundsätzlich spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres einzureichen. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen gelten kürzere Offenlegungsfristen.
Wie das Bundesamt für Justiz am 8. April 2020 per Pressemitteilung mitteilte, wurden Änderungen in der Offenlegungspflicht aufgrund der Coronakrise beschlossen. Dies lässt einige Unternehmen aufatmen.
Bisher endete die gesetzliche Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2019 gem. § 325 HGB für kapitalmarktorientierte Unternehmen am 30. April 2020. Insofern wurde die Frist zur Offenlegung bis zum 30. Juni 2020 „verlängert“.
Die gesetzliche Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2018 endete bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Wer bereits nach dem 5. Februar 2020 eine Androhungsverfügung vom Bundesamt für Justiz erhalten hat, kann die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, bevor das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt wird. Selbst, wenn die sechswöchige Frist in diesem Zeitraum ausläuft oder sogar bereits verstrichen ist. Das Bundesamt für Justiz folgt damit den Empfehlungen der European Securities and Markets Authority (ESMA), welche am 27. März 2020 beschlossen wurden.
Zudem werden bestehende Forderungen aus den EHUG-Ordnungsgeldverfahren derzeit auf Eis gelegt. Es werden weder Vollstreckungsmaßnahmen noch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an Gerichtsvollzieher bzw. an Banken zur Eintreibung ihrer Forderungen übergeben.
Unternehmen, welche von der Corona-Krise stark betroffen sind, können außerdem einen Antrag auf Stundung stellen. Hierbei reicht es darzulegen, dass das Unternehmen von der Corona-Krise betroffen ist und sich die Krise auf die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auswirkt. Bereits veranlasste Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse werden im Zusammenhang mit der Stundung zurückgenommen.
Sollten Sie Fragen zu nationalen oder internationalen handels- oder steuerlichen Themen haben, auch speziell im Hinblick auf die Corona-Krise, kontaktieren Sie uns.
Christian Dobner | TLI Steuerberater