Unternehmen und Privatpersonen sehen sich bei ihren Inbound- und Outbound-Aktivitäten mit einer Vielzahl unterschiedlicher Steuerregime konfrontiert. Grenzüberschreitendes Handeln birgt einerseits Risiken der Doppelbesteuerung, eröffnet andererseits jedoch auch Gestaltungsoptionen.

Themenschwerpunkte unserer Kanzlei sind im Internationalen Steuerrecht die Gestaltung von Investitionen im Ausland einerseits und die Gestaltung ausländischer Investitionen in Deutschland andererseits. Wir erstellen dazu steuerliche Gutachten und holen verbindliche Auskünfte ein.

Im Internationalen Steuerrecht beraten wir insbesondere:

  • Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen
  • Hinzurechnungsbesteuerung und Außensteuergesetz
  • Wegzugsbesteuerung
  • Zuzug aus dem Ausland
  • Sitzverlegung von Unternehmen ins Ausland
  • Beratung bei Wohnortwechsel und Sitzverlegung
  • Steuerliche Optimierung von grenzüberschreitenden Leistungen
  • Besteuerung von Inbound- und Outbound Investitionen
  • Besteuerung von in- und ausländischen Mutter-/Tochtergesellschaften
  • Internationale Betriebsstättenbesteuerung
  • Arbeitnehmerentsendungen
  • Mitwirkung an Verständigungsverfahren
  • Beratung bei der Erfüllung von Meldepflichten
  • Internationale Nachfolgeplanung

Doppelbesteuerung

Im Zeitalter der Digitalisierung und globalen Vernetzung wird beinahe jedes Unternehmen bewusst oder unbewusst mit dem Internationalen Steuerrecht konfrontiert.

Im Internationalen Steuerrecht geht es darum, grenzüberschreitende steuerliche Sachverhalte zu lösen. Hierzu existiert kein einheitlich normiertes Gesetz. Neben den nationalen Gesetzgebungen zum Steuerrecht sind zwischen den Staaten ausgehandelte Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.

Das Bundesministerium der Finanzen teilt in ihren offiziellen Schreiben den aktuellen Verhandlungsstand der Doppelbesteuerungsabkommen mit. Auf dem Gebiet der Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) hat Deutschland mit mehr als 70 Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung und zur Vermeidung der der doppelten Nichtbesteuerung ausgehandelt. Zwar sind diese Doppelbesteuerungsabkommen stets an ein Musterabkommen der OECD angelehnt. Dennoch trägt jedes Doppelbesteuerungsabkommen auch den individuellen Besonderheiten der jeweiligen Staaten Rechnung. Neben den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen gibt es mit einzelnen Staaten auch diverse Protokolle und Konsultationsvereinbarungen die es zu beachten gilt.

Für die Lösung Internationaler steuerlicher Sachverhalte ist neben einem Höchstmaß an fundierten Rechtskenntnissen Erfahrung und Routine bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen erforderlich. TLI Steuerberater ist auf die Lösung komplexester Internationaler steuerlicher Sachverhalte spezialisiert. Unsere Berater zeichnen sich durch die Zusatzqualifikation „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ aus, die nur durch Ablegen einer zusätzlichen staatlich überwachten Prüfung und den Nachweis über die Bearbeitung einer Vielzahl praktischer Fälle im Internationalen Steuerrecht erlangt werden kann.

Vertrauen Sie bei der Beratung auf dem Gebiet des Internationalen Steuerrechts und die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen z. B. bei dem Erwerb von Beteiligungen oder Immobilien im Ausland, bei ausländischen Betriebsstätten oder bei Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland auf die Fachberater für Internationales Steuerrecht der TLI Steuerberatungsgesellschaft Dobner GmbH & Co. KG. Die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen z. B. mit den USA, Großbritannien, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz, China, Frankreich u. a. ist für uns Routine.