Onlinehänder und Onlinemarktplatzbetreiber aufgepasst. Durch die Umsetzung der zweiten Stufe des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets erfolgen grundlegende Änderungen bei der Umsatzsteuer ab dem 1. April 2021 und ab dem 1. Juli 2021.

Mit Schreiben vom 1. April 2021 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem 35-seitigen Schreiben den wesentlichen Inhalt des Mehrwertsteuer-Digitalpakets noch einmal zusammengefasst sowie Änderungen des sog. Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bekanntgegeben.

Die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets beinhalt insbesondere:

  • Änderungen beim Versandhandel
  • Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten
  • Erweiterung des One-Stop-Shop (OSS EU-Verfahren)
  • Erweiterung des One-Stop-Shop (OSS Nicht EU-Verfahren)
  • Einführung eines Import-One-Stop-Shop (IOSS)
  • Einführung einer Sonderregelung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer
  • Abschaffung der EUR 22 Zollfreigrenze

Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 wird die Bestimmung des Orts der Lieferung bei der Versandhandelsregelung grundlegend geändert. Bei Fernverkäufen im europäischen Gemeinschaftsgebiet wird der Ort der Lieferung im Grundsatz an den Ort verlagert, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.

Betreiber elektronischer Marktplätze werden mit Wirkung zum 1. Juli 2021 bei bestimmten Warenlieferungen über einen elektronischen Marktplatz Steuerschuldner für die im europäischen Gemeinschaftsgebiet anfallende Umsatzsteuer, die Lieferkette „Unternehmer an Marktplatzbetreiber“ und „Marktplatzbetreiber an Verbraucher“ fingiert wird.

Nicht im europäischen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer können ab dem 1. April 2021 ihre Teilnahme an dem One-Stop-Shop – Nicht-EU-Regelung auf elektronischem Weg bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZfSt) anzeigen.

Auch inländische und im europäischen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer können ihre Teilnahme an dem One-Stop-Shop – EU-Regelung ab dem 1. April 2021 auf elektronischem Weg bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZfSt) anzeigen.

Für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Wert bis zu EUR 150 wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2021 ein optionaler Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Die Teilnahme an dem IOSS kann ab dem 1. April 2021 auf elektronischem Weg bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZfSt) angezeigt werden.

Zur Eindämmung des Mehrwertsteuerbetrugs wird zum 1. Juli 2021 die sog. Zollfreigrenze von EUR 22,00 abgeschafft. Damit werden ausländische Versandhändler zukünftig nicht mehr bevorzugt.

Nehmen Sie für Fragen zu Unternehmenssteuern wie der Umsatzsteuer Kontakt mit uns als Ihre Experten auf. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Webseite zur Umsatzsteuer. Sollte Sie Fragen zum nationalen oder internationalen Steuerrecht haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Christian Dobner | TLI Steuerberater

Die Bundesregierung hat zur Bewältigung der Corona-Krise in kürzester Zeit diverse Hilfsprogramme auf den Weg gebracht. Hierüber haben wir Sie bereits in unserem TLI Steuerberater TV-Kanal und über unsere Website informiert.

Am 3. Juni 2020 hat sich der Koalitionsausschuss auf ein Konjunkturprogramm für Deutschland geeinigt. Dieses Konjunkturpaket soll die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abfedern.

Das Konjunkturpaket sieht diverse steuerliche Änderungen im Körperschaftsteuerrecht, bei Abschreibungen und im Umsatzsteuerrecht vor. Über die Änderungen im Ertrag- und Körperschaftsteuerrecht informieren wir Sie gesondert.

Unter anderem sieht das Paket eine temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze vor. Diese Änderung betrifft dem Grunde nach alle Unternehmer.

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wird der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt.

Nachdem die Änderung bereits zum 1. Juli 2020 wirksam sein soll, erfordert dies von allen Unternehmen ein schnelles Handeln.

TLI Steuerberater empfiehlt deshalb bereits jetzt, sich mit der Umstellung Ihrer IT-Systeme zu beschäftigen, sodass Sie in Ihren Rechnungen künftig den korrekten Steuersatz ausweisen. Sofern Sie mit Buchhaltungs-  und/oder ERP-Systemen arbeiten, empfehlen wir, sich kurzfristig mit Ihrem IT-Dienstleister zum Zwecke der Umsetzung der Neuerungen in Verbindung zu setzen. Sollten Sie mit einer automatisierten Steuerfindung arbeiten, sind neue Steuerkennzeichen und temporäre Konditionssätze zu erfassen.

Beachten Sie im Zusammenhang mit der Änderung der Mehrwertsteuersätze bitte Folgendes:

  • Wir gehen derzeit davon aus, dass es bei der Anwendung des Steuersatzes auf den Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Leistungserbringung ankommen wird. Der Tag der Rechnungstellung sollte keine Auswirkung auf den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz haben.
  • Bei Rechnungen mit falschem Steuerausweis besteht grundsätzlich eine Berichtigungspflicht (§ 14c UStG). Zu hoch ausgestellte Mehrwertsteuer schulden Sie gegenüber dem Finanzamt. Korrekturen sind erfahrungsgemäß verwaltungsaufwendig und deshalb kostenintensiv.
  • Achten Sie darauf, ob erhaltene Eingangsrechnungen den richtigen Mehrwertsteuersatz enthalten.
  • Für Anzahlungen, nachträgliche Änderungen des Entgelts, Ausgabe von Gutscheinen, etc. gibt es diverse Besonderheiten zu beachten.
  • Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Mietverträge, Leasingverträge) wird eine Änderung der Verträge oder der Dauerrechnungen erforderlich sein.

Bitte beachten Sie, dass wir Sie hiermit schon sehr frühzeitig über die seitens des Koalitionsausschusses beschlossenen Änderungen informieren. Der Beschluss des Koalitionsausschusses ist Stand heute noch nicht Gesetz.

Die Umsetzung der beschlossenen Änderungen in einen Gesetzesentwurf wird in den nächsten Tagen bzw. Wochen erwartet. Bis zur endgültigen Fassung des Gesetztes können sich noch Änderungen an den vorstehenden Informationen ergeben.

Wir gehen außerdem davon aus, dass die Finanzverwaltung sich in Kürze zu Detailfragen zur Senkung des Mehrwehrsteuersatzes äußern wird.

Weiter Informationen zum Thema Umsatzsteuer finden Sie hier.

Christian Dobner | TLI Steuerberater