Onlinehänder und Onlinemarktplatzbetreiber aufgepasst. Durch die Umsetzung der zweiten Stufe des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets erfolgen grundlegende Änderungen bei der Umsatzsteuer ab dem 1. April 2021 und ab dem 1. Juli 2021.
Mit Schreiben vom 1. April 2021 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem 35-seitigen Schreiben den wesentlichen Inhalt des Mehrwertsteuer-Digitalpakets noch einmal zusammengefasst sowie Änderungen des sog. Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bekanntgegeben.
Die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets beinhalt insbesondere:
- Änderungen beim Versandhandel
- Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten
- Erweiterung des One-Stop-Shop (OSS EU-Verfahren)
- Erweiterung des One-Stop-Shop (OSS Nicht EU-Verfahren)
- Einführung eines Import-One-Stop-Shop (IOSS)
- Einführung einer Sonderregelung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer
- Abschaffung der EUR 22 Zollfreigrenze
Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 wird die Bestimmung des Orts der Lieferung bei der Versandhandelsregelung grundlegend geändert. Bei Fernverkäufen im europäischen Gemeinschaftsgebiet wird der Ort der Lieferung im Grundsatz an den Ort verlagert, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.
Betreiber elektronischer Marktplätze werden mit Wirkung zum 1. Juli 2021 bei bestimmten Warenlieferungen über einen elektronischen Marktplatz Steuerschuldner für die im europäischen Gemeinschaftsgebiet anfallende Umsatzsteuer, die Lieferkette „Unternehmer an Marktplatzbetreiber“ und „Marktplatzbetreiber an Verbraucher“ fingiert wird.
Nicht im europäischen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer können ab dem 1. April 2021 ihre Teilnahme an dem One-Stop-Shop – Nicht-EU-Regelung auf elektronischem Weg bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZfSt) anzeigen.
Auch inländische und im europäischen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer können ihre Teilnahme an dem One-Stop-Shop – EU-Regelung ab dem 1. April 2021 auf elektronischem Weg bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZfSt) anzeigen.
Für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Wert bis zu EUR 150 wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2021 ein optionaler Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Die Teilnahme an dem IOSS kann ab dem 1. April 2021 auf elektronischem Weg bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZfSt) angezeigt werden.
Zur Eindämmung des Mehrwertsteuerbetrugs wird zum 1. Juli 2021 die sog. Zollfreigrenze von EUR 22,00 abgeschafft. Damit werden ausländische Versandhändler zukünftig nicht mehr bevorzugt.
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Christian Dobner | TLI Steuerberater