Onlinehänder und Onlinemarktplatzbetreiber aufgepasst. Durch die Umsetzung der zweiten Stufe des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets erfolgen grundlegende Änderungen bei der Umsatzsteuer ab dem 1. April 2021 und ab dem 1. Juli 2021.

Mit Schreiben vom 1. April 2021 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem 35-seitigen Schreiben den wesentlichen Inhalt des Mehrwertsteuer-Digitalpakets noch einmal zusammengefasst sowie Änderungen des sog. Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bekanntgegeben.

Die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets beinhalt insbesondere:

  • Änderungen beim Versandhandel
  • Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten
  • Erweiterung des One-Stop-Shop (OSS EU-Verfahren)
  • Erweiterung des One-Stop-Shop (OSS Nicht EU-Verfahren)
  • Einführung eines Import-One-Stop-Shop (IOSS)
  • Einführung einer Sonderregelung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer
  • Abschaffung der EUR 22 Zollfreigrenze

Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 wird die Bestimmung des Orts der Lieferung bei der Versandhandelsregelung grundlegend geändert. Bei Fernverkäufen im europäischen Gemeinschaftsgebiet wird der Ort der Lieferung im Grundsatz an den Ort verlagert, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.

Betreiber elektronischer Marktplätze werden mit Wirkung zum 1. Juli 2021 bei bestimmten Warenlieferungen über einen elektronischen Marktplatz Steuerschuldner für die im europäischen Gemeinschaftsgebiet anfallende Umsatzsteuer, die Lieferkette „Unternehmer an Marktplatzbetreiber“ und „Marktplatzbetreiber an Verbraucher“ fingiert wird.

Nicht im europäischen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer können ab dem 1. April 2021 ihre Teilnahme an dem One-Stop-Shop – Nicht-EU-Regelung auf elektronischem Weg bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZfSt) anzeigen.

Auch inländische und im europäischen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer können ihre Teilnahme an dem One-Stop-Shop – EU-Regelung ab dem 1. April 2021 auf elektronischem Weg bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZfSt) anzeigen.

Für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Wert bis zu EUR 150 wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2021 ein optionaler Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Die Teilnahme an dem IOSS kann ab dem 1. April 2021 auf elektronischem Weg bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZfSt) angezeigt werden.

Zur Eindämmung des Mehrwertsteuerbetrugs wird zum 1. Juli 2021 die sog. Zollfreigrenze von EUR 22,00 abgeschafft. Damit werden ausländische Versandhändler zukünftig nicht mehr bevorzugt.

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Christian Dobner | TLI Steuerberater

Um bestehende ertragsteuerliche Organschaften nicht zu gefährden kann eine Anpassung bestehender Ergebnisabführungsverträge bis zum 31. Dezember 2021 erforderlich sein.

Der Grund hierfür ist die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Änderung des § 302 AktG durch Artikel 15 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22. Dezember 2020.

Für vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Gewinnabführungsverträge, bei denen nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.F. die Verlustübernahme durch statischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG in der Fassung des Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 oder durch wörtliche Wiedergabe dieser Regelung vereinbart worden ist, ist zwingend Anpassungsbedarf geboten.

Für die weitere Anerkennung der Organschaft nach § 17 KStG ist Voraussetzung, dass die bisherigen Vereinbarungen zur Verlustübernahme im Gewinnabführungsvertrag angepasst werden. Dabei muss nach aktueller Rechtslage die Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamischer Verweis) gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG vereinbart werden.

Mit Schreiben vom 24. März 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mitgeteilt, dass Der Anerkennung der Organschaft steht es für Veranlagungszeiträume ab 2021 nicht entgegen, wenn die Anpassung der Altverträge zur Aufnahme des dynamischen Verweises nach Seite 2 § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vorgenommen wird. Hierbei kommt es auf die Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister an.

Die Anpassung kann dagegen unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2022 beendet wird.

Die Anpassung des Gewinnabführungsvertrages zur Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG stellt laut Finanzverwaltung keinen Neuabschluss des Vertrages dar und. Eine neue Mindestlaufzeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG wird durch den Nachtrag nicht in Gang gesetzt.

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Christian Dobner | TLI Steuerberater

Die Bundesregierung hat am 24. März 2021 den Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Es sieht die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer vor, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.

Derzeit ist die Besteuerung von Körperschaften strikt von der Besteuerung ihrer Anteilseigner getrennt. Personengesellschaften unterliegen demgegenüber dem Prinzip der transparenten Besteuerung. Nur gewerbesteuerlich ist die Personengesellschaft ein eigenständiges Steuersubjekt. Für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies dagegen ausschließlich die an ihr beteiligten Personen.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen insbesondere für Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessert sowie das Unternehmenssteuerrecht internationalisiert werden, da im internationalen Steuerrecht die deutsche Besteuerungssystematik von Sonderbetriebsvermögen weitestgehend unbekannt ist.

Der Gesetzesentwurf enthält im Wesentlichen folgende signifikante Änderungen:

  • Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und für Partnerschaftsgesellschaften.
  • Globalisierung der für die Umwandlung von Körperschaften maßgeblichen Teile des Umwandlungssteuergesetzes.
  • Ersatz der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen durch die sog. Einlagelösung.
  • Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen

Die Einführung der Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften ist eine wesentliche Änderung in der Besteuerungssystematik. Der Übergang für Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung gilt jedoch als (fiktiver) Formwechsel auf den die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetztes anwendbar sind. Eine Rückoption zur transparenten Besteuerung ist vorgesehen, wenngleich dies nach den Grundsätzen des Umwandlungssteuergesetztes stark nachteilig sein kann.

Die Ausübung der Option zur Körperschaftsteuer führt auch zu signifikanten Änderungen für die Gesellschafter. Unter Anderem sind bei Ausübung der Option Leistungen an die Gesellschafter grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht mehr als gewerbliche Einkünfte des Mitunternehmers zu qualifizieren sind.

Neben der Einführung der Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften sind auch die Änderungen des Umwandlungssteuerrechts, der Ersatz der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen durch die sog. Einlagelösung und die Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen wichtige Neuerung.

Mit Blick auf die fortschreitende Globalisierung sieht der Gesetzesentwurf zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts künftig auch Steuerneutralität bei Umstrukturierungen mit Drittstaaten vor und hebt die Beschränkung auf den EWR auf. Aufspaltungen, Abspaltungen, Verschmelzungen und Vermögensübertragungen sollen zukünftig auch mit Drittstaatengesellschaften möglich sein.

Der Gesetzesentwurf sieht außerdem vor, dass künftig Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen als Betriebsausgabe abgezogen werden können. Währungskursverluste sollen von dem bisherigen Abzugsverbot ausgenommen werden.

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Christian Dobner | TLI Steuerberater

Das Bundesamt für Justiz hat die Frist zur Offenlegung und Hinterlegung der Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 noch einmal bis zum 6. April 2021 verlängert.

Bereits kurz vor Weihnachten 2020 hat das Bundesamt für Justiz mit dem Bundesamt für Finanzen abgestimmt, dass aufgrund COVID-19 wegen bis zum 31.12.2020 nicht fristgerecht offengelegte bzw. hinterlegte Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 vor dem 1. März 2021 keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden.

Das Bundesamt für Justiz hat am Freitag 26. Februar 2021 veröffentlicht, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 6. April 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingeleitet wird. Damit will das Bundesamt für Justiz in erneuter Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigen.

Bei der Offenlegung und Hinterlegung von Jahresabschlüssen gilt neben der Frist für die Offenlegung auch inhaltlich einiges zu beachten. Insbesondere gelten seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) offengelegte bzw. hinterlegte vorläufige Rechnungslegungsunterlagen nicht mehr als befreiend. Zudem ist sehr genau darauf zu achten, welche Angaben und Positionen z. B. in der Bilanz offengelegt werden. Die Veröffentlichung falscher Positionen, z. B. zur Laufzeit von Verbindlichkeiten kann signifikant negative Auswirkungen auf die Bonitätsbeurteilung des Unternehmens haben. Kreditinstitute prüfen die Bonität eines Unternehmens häufig durch vollautomatische Prüfung der offengelegten Rechnungslegungsunterlagen.

Verpflichtung, Inhalt und Frist der Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen ist im Einzelfall genau zu überprüfen. Nehmen Sie hierfür Kontakt mit uns als Ihre Experten für Unternehmenssteuerrecht auf. Weitere Informationen zum Thema Unternehmenssteuern finden Sie hier. Sollten Sie Fragen zum nationalen oder internationalen Steuerrecht haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Christian Dobner | TLI Steuerberater