Die Bundesregierung hat zur Bewältigung der Corona-Krise in kürzester Zeit diverse Hilfsprogramme auf den Weg gebracht. Hierüber haben wir Sie bereits in unserem TLI Steuerberater TV-Kanal und über unsere Website informiert.

Am 3. Juni 2020 hat sich der Koalitionsausschuss auf ein Konjunkturprogramm für Deutschland geeinigt. Dieses Konjunkturpaket soll die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abfedern.

Das Konjunkturpaket sieht diverse steuerliche Änderungen im Körperschaftsteuerrecht, bei Abschreibungen und im Umsatzsteuerrecht vor. Über die Änderungen im Ertrag- und Körperschaftsteuerrecht informieren wir Sie gesondert.

Unter anderem sieht das Paket eine temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze vor. Diese Änderung betrifft dem Grunde nach alle Unternehmer.

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wird der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt.

Nachdem die Änderung bereits zum 1. Juli 2020 wirksam sein soll, erfordert dies von allen Unternehmen ein schnelles Handeln.

TLI Steuerberater empfiehlt deshalb bereits jetzt, sich mit der Umstellung Ihrer IT-Systeme zu beschäftigen, sodass Sie in Ihren Rechnungen künftig den korrekten Steuersatz ausweisen. Sofern Sie mit Buchhaltungs-  und/oder ERP-Systemen arbeiten, empfehlen wir, sich kurzfristig mit Ihrem IT-Dienstleister zum Zwecke der Umsetzung der Neuerungen in Verbindung zu setzen. Sollten Sie mit einer automatisierten Steuerfindung arbeiten, sind neue Steuerkennzeichen und temporäre Konditionssätze zu erfassen.

Beachten Sie im Zusammenhang mit der Änderung der Mehrwertsteuersätze bitte Folgendes:

  • Wir gehen derzeit davon aus, dass es bei der Anwendung des Steuersatzes auf den Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Leistungserbringung ankommen wird. Der Tag der Rechnungstellung sollte keine Auswirkung auf den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz haben.
  • Bei Rechnungen mit falschem Steuerausweis besteht grundsätzlich eine Berichtigungspflicht (§ 14c UStG). Zu hoch ausgestellte Mehrwertsteuer schulden Sie gegenüber dem Finanzamt. Korrekturen sind erfahrungsgemäß verwaltungsaufwendig und deshalb kostenintensiv.
  • Achten Sie darauf, ob erhaltene Eingangsrechnungen den richtigen Mehrwertsteuersatz enthalten.
  • Für Anzahlungen, nachträgliche Änderungen des Entgelts, Ausgabe von Gutscheinen, etc. gibt es diverse Besonderheiten zu beachten.
  • Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Mietverträge, Leasingverträge) wird eine Änderung der Verträge oder der Dauerrechnungen erforderlich sein.

Bitte beachten Sie, dass wir Sie hiermit schon sehr frühzeitig über die seitens des Koalitionsausschusses beschlossenen Änderungen informieren. Der Beschluss des Koalitionsausschusses ist Stand heute noch nicht Gesetz.

Die Umsetzung der beschlossenen Änderungen in einen Gesetzesentwurf wird in den nächsten Tagen bzw. Wochen erwartet. Bis zur endgültigen Fassung des Gesetztes können sich noch Änderungen an den vorstehenden Informationen ergeben.

Wir gehen außerdem davon aus, dass die Finanzverwaltung sich in Kürze zu Detailfragen zur Senkung des Mehrwehrsteuersatzes äußern wird.

Weiter Informationen zum Thema Umsatzsteuer finden Sie hier.

Christian Dobner | TLI Steuerberater