Das Bundesamt für Justiz hat die Frist zur Offenlegung und Hinterlegung der Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 noch einmal bis zum 6. April 2021 verlängert.

Bereits kurz vor Weihnachten 2020 hat das Bundesamt für Justiz mit dem Bundesamt für Finanzen abgestimmt, dass aufgrund COVID-19 wegen bis zum 31.12.2020 nicht fristgerecht offengelegte bzw. hinterlegte Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 vor dem 1. März 2021 keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden.

Das Bundesamt für Justiz hat am Freitag 26. Februar 2021 veröffentlicht, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 6. April 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingeleitet wird. Damit will das Bundesamt für Justiz in erneuter Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigen.

Bei der Offenlegung und Hinterlegung von Jahresabschlüssen gilt neben der Frist für die Offenlegung auch inhaltlich einiges zu beachten. Insbesondere gelten seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) offengelegte bzw. hinterlegte vorläufige Rechnungslegungsunterlagen nicht mehr als befreiend. Zudem ist sehr genau darauf zu achten, welche Angaben und Positionen z. B. in der Bilanz offengelegt werden. Die Veröffentlichung falscher Positionen, z. B. zur Laufzeit von Verbindlichkeiten kann signifikant negative Auswirkungen auf die Bonitätsbeurteilung des Unternehmens haben. Kreditinstitute prüfen die Bonität eines Unternehmens häufig durch vollautomatische Prüfung der offengelegten Rechnungslegungsunterlagen.

Verpflichtung, Inhalt und Frist der Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen ist im Einzelfall genau zu überprüfen. Nehmen Sie hierfür Kontakt mit uns als Ihre Experten für Unternehmenssteuerrecht auf. Weitere Informationen zum Thema Unternehmenssteuern finden Sie hier. Sollten Sie Fragen zum nationalen oder internationalen Steuerrecht haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Christian Dobner | TLI Steuerberater