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Nationales Steuerrecht, Unternehmenssteuer

Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) – Option für Personengesellschaften zukünftig wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden

Die Bundesregierung hat am 24. März 2021 den Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Es sieht die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer vor, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.

Derzeit ist die Besteuerung von Körperschaften strikt von der Besteuerung ihrer Anteilseigner getrennt. Personengesellschaften unterliegen demgegenüber dem Prinzip der transparenten Besteuerung. Nur gewerbesteuerlich ist die Personengesellschaft ein eigenständiges Steuersubjekt. Für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies dagegen ausschließlich die an ihr beteiligten Personen.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen insbesondere für Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessert sowie das Unternehmenssteuerrecht internationalisiert werden, da im internationalen Steuerrecht die deutsche Besteuerungssystematik von Sonderbetriebsvermögen weitestgehend unbekannt ist.

Der Gesetzesentwurf enthält im Wesentlichen folgende signifikante Änderungen:

  • Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und für Partnerschaftsgesellschaften.
  • Globalisierung der für die Umwandlung von Körperschaften maßgeblichen Teile des Umwandlungssteuergesetzes.
  • Ersatz der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen durch die sog. Einlagelösung.
  • Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen

Die Einführung der Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften ist eine wesentliche Änderung in der Besteuerungssystematik. Der Übergang für Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung gilt jedoch als (fiktiver) Formwechsel auf den die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetztes anwendbar sind. Eine Rückoption zur transparenten Besteuerung ist vorgesehen, wenngleich dies nach den Grundsätzen des Umwandlungssteuergesetztes stark nachteilig sein kann.

Die Ausübung der Option zur Körperschaftsteuer führt auch zu signifikanten Änderungen für die Gesellschafter. Unter Anderem sind bei Ausübung der Option Leistungen an die Gesellschafter grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht mehr als gewerbliche Einkünfte des Mitunternehmers zu qualifizieren sind.

Neben der Einführung der Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften sind auch die Änderungen des Umwandlungssteuerrechts, der Ersatz der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen durch die sog. Einlagelösung und die Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen wichtige Neuerung.

Mit Blick auf die fortschreitende Globalisierung sieht der Gesetzesentwurf zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts künftig auch Steuerneutralität bei Umstrukturierungen mit Drittstaaten vor und hebt die Beschränkung auf den EWR auf. Aufspaltungen, Abspaltungen, Verschmelzungen und Vermögensübertragungen sollen zukünftig auch mit Drittstaatengesellschaften möglich sein.

Der Gesetzesentwurf sieht außerdem vor, dass künftig Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen als Betriebsausgabe abgezogen werden können. Währungskursverluste sollen von dem bisherigen Abzugsverbot ausgenommen werden.

Nehmen Sie für Fragen zum Unternehmenssteuerrecht Kontakt mit uns als Ihre Experten auf. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier auf unserer Seite zum Unternehmenssteuerrecht. Sollte Sie Fragen zum nationalen oder internationalen Steuerrecht haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Christian Dobner | TLI Steuerberater

12. Mai 2021
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