Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen auf dem Prüfstand des Bundesfinanzhofs
Erstmals hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Besteuerung von Kryptowährungen befassen müssen (BFH v. 14.2.2023 – IX R 3/22). Das vorgehende Urteil des Finanzgerichts Köln (vom 25.11.2021 – 14 K 1178/20), wonach es sich bei Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen um private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt, wurde durch den BFH bestätigt.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Kläger in den Jahren 2014 bis 2017 in mehreren Transaktionen verschiedene Kryptowährungen (u.a. Bitcoin, Ethereum, Monero) erworben. Aus der Veräußerung in 2017 erzielte er einen Gewinn in Höhe von 3,4 Millionen Euro und erklärte diesen auch. Das zuständige Finanzamt wertete sowohl die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen gegen Euro als auch den Tausch von Kryptowährungen untereinander als einkommensteuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte. In erster Instanz ist das FG Köln der Auffassung des Finanzamts gefolgt, wogegen der Kläger Revision einreichte da das FG Köln bei den einzelnen Kryptowährungen zwischen den Wirtschaftsguteigenschaften nicht differenzierte. Im aktuellen Urteil hat der BFH nun die Revision als unbegründet zurückgewiesen, da bei den vorliegenden Kryptowährungen keine Differenzierung bei der Bewertung der Wirtschaftsguteigenschaft nötig sei. Gemäß des BFH handele es sich bei Kryptowährungen um „andere Wirtschaftsgüter“ wonach diese ertragsteuerlich als private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren sind, wenn Sie innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder veräußert werden. Unerheblich für die Qualifizierung ist dabei, ob diese innerhalb des Jahres gegen andere Kryptowährungen getauscht oder gegen Fiat Währungen veräußert werden. Was bisher in der Steuerwelt weitestgehend Konsens war, wurde nun durch den BFH höchstrichterlich klargestellt.
Mit diesem ersten Urteil des BFH zu Kryptowährungen ist nunmehr klar, dass die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter sieht und die Veräußerung dieser innerhalb der Jahresfrist der Einkommensteuer unterliegt.
Dominik Becherer |Â TLI Steuerberater