Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (DBA-USA) zählt nicht nur zu den kompliziertesten Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland bis heute mit anderen Ländern abgeschlossen hat, sondern erlaubt eine Doppelbesteuerung von einigen Einkünften – so paradox dies auch klingen mag.

Eine Doppelbesteuerung ist wegen der so genannten „Saving Clause“ gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. a DBA-USA möglich. Hiernach behält sich die USA das Besteuerungsrecht auf einige Einkünfte der US-Bürger aufgrund ihrer US-Staatsangehörigkeit vor, ungeachtet, dass Deutschland auf dieselben Einkünfte gemäß den Vorschriften des DBA-USA das Besteuerungsrecht hat. Einen entsprechenden Vorbehalt aus Sicht von Deutschland enthält das DBA-USA dagegen nicht. Die Saving Clause gilt vor allem für US-Bürger, die sich aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen vorübergehend, jedoch nicht kurzfristig, in Deutschland aufhalten.

Die doppelte Besteuerung aufgrund der Saving Clause kann Einkünfte wie Zinsen, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Aufsichtsratsvergütungen, sonstige Einkünfte u.a. betreffen.

Völlig ungerecht ist DBA-USA jedoch nicht. Für die Vermeidung (bzw. eher Beseitigung) der Doppelbesteuerung aufgrund der Saving Clause enthält das DBA-USA eine spezielle mehrstufige Anrechnungsmethode. Diese erlaubt es US-Bürgern zu viel bezahlte Steuern zurück zu erhalten.

Um die Anrechnung von in beiden Ländern bezahlten Steuern durchzuführen und die Erstattung von zu viel bezahlten Steuern zu veranlassen, empfehlen wir US-Bürgern, die einen nicht nur kurzfristigen beruflichen oder geschäftlichen Aufenthalt in Deutschland planen, ihren US-Steuerberater auf die oben ausgeführten Punkte anzusprechen. Wir empfehlen US-Bürgern auch, frühzeitig einen Steuerberater in Deutschland zu finden, der sich auf das Internationale Steuerrecht spezialisiert und Erfahrung in der Anwendung des DBA-USA hat. Selbstverständlich können wir hierbei unsere Beratung anbieten.

Vadym Ponomarenko | TLI Steuerberater

Wir freuen uns darüber, dass wir im aktuellen Handelsblatt-Ranking als „Beste Arbeitgeber – Arbeitsbedingungen Steuerberater 2024“ ausgezeichnet wurden. Diese Auszeichnung als einer der besten Arbeitgeber 2024 in der Steuerberaterbranche (Kategorie bis 50 Beschäftigte) ist eine Anerkennung für unser Unternehmen und unsere Unternehmenskultur.

Die Auszeichnung als einer der besten Arbeitgeber in der  Steuerbranche ist nicht nur ein Beweis für die Qualität unserer Dienstleistungen, sondern vor allem für das unermüdliche Engagement und den Teamgeist unserer Mitarbeiter. Wir setzen uns kontinuierlich dafür ein, eine positive und unterstützende Arbeitsumgebung zu schaffen, in der jeder Einzelne sein volles Potenzial entfalten kann.

Bei TLI Steuerberater legen wir einen großen Wert darauf, eine positive und  unterstützende Arbeitsumgebung zu schaffen, in der jeder Einzelne sein volles Potenzial. Diese renommierte Anerkennung reflektiert unser Engagement für herausragende Arbeitsbedingungen und Teamzusammenarbeit.

Ein herzliches Dankeschön an unser fantastisches Team für ihren unermüdlichen Einsatz und ihre Hingabe. Gemeinsam gestalten wir eine Arbeitskultur, die nicht nur erfolgreich ist, sondern auch Freude und Zufriedenheit in den Arbeitsalltag bringt.

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Wir suchen engagierte Talente, die gemeinsam mit uns an der Gestaltung einer positiven Arbeitsumgebung mitwirken möchten.

Mehr Informationen über TLI Steuerberater und aktuelle Karrieremöglichkeiten finden Sie unter Karriere.

Wir freuen uns auf eine gemeinsame erfolgreiche Zukunft!

Am 21. August 2023 haben Österreich und Deutschland ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. In dem Änderungsprotokoll finden sich vor allem Anpassungen hinsichtlich der Grenzgänger-Regelung und der damit im Zusammenhang stehenden Nutzung von Homeoffice-Möglichkeiten. Ziel des Änderungsprotokolls ist es das DBA auf die neuen und „modernen“ Herausforderungen der Arbeitswelt anzupassen.

In unserem Beitrag vom 14. Juni 2023 finden Sie alles Wissenswerte zu dem Rechtsstand der Grenzgänger-Regelung vor dem Änderungsprotokoll.

Zum Beitrag: Die Grenzgänger-Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland Österreich

Durch das Änderungsprotokoll sollen Steuerpflichtige bereits die Voraussetzungen der Grenzgänger-Eigenschaft erfüllen, sobald sie in der Grenzzone arbeiten und dort Ihren Hauptwohnsitz haben. Die tägliche Hin- und Rückfahrt über die Grenze ist nicht mehr erforderlich. Die Grenzzone liegt aktuell noch bei 30km.

In Betracht auf die Grenzgänger-Regelung werden Tage im Homeoffice nicht mehr als schädliche Tage der „Nichtrückkehr“ gewertet. Zusätzlich wurde die Grenzgänger-Regelung auch auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst ausgeweitet.

Die Anwendung der neuen Grenzgänger-Regelung erfolgt bereits ab dem 1. Januar 2024.

Es bleibt abzuwarten, welche weiteren Doppelbesteuerungsabkommen mit den angrenzenden Staaten diesbezüglich geändert werden. Neben Österreich hat bereits auch die Schweiz ein Änderungsprotokoll unterzeichnet, dass ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt.

Hannes Hellfeuer | TLI Steuerberater

Als Arbeitnehmer ist nach Art 15 Abs. 1 DBA Österreich die Vergütung aus unselbstständiger Arbeit ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu versteuern. Sofern die Tätigkeit tatsächlich physisch im anderen Staat ausgeübt wird, steht dem anderen Staat das Besteuerungsrecht für die Vergütung zu.

Von dieser Grundsatzregelung kann jedoch gemäß der Art. 15 Abs. 2 – 6 DBA Österreich abgewichen werden. Eine Ausnahme stellt die Anwendung der sog. Grenzgänger-Regelung nach Art. 15 Abs. 6 DBA-Österreich dar.

Für die Anwendung der Grenzgänger-Regelung sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen:

Zum einen muss sich sowohl der Wohnsitz als auch der Arbeitsort innerhalb der Grenzzone befinden. Dieser Grenzstreifen umfasst 30 km entlang der Grenze, wobei auf die Luftlinie abzustellen ist. (vgl. Konsultationsvereinbarung Deutschland – Österreich v. 24.08.2000, BStBl. I 2010, S. 645).

Zum anderen muss der Grenzgänger täglich von seinem Tätigkeitsort zu seinem Wohnsitz zurückkehren (vgl. Art. 15 Abs. 6 Nr. 2 DBA Österreich), wobei es unschädlich für die Anwendung der Regelung ist, wenn der Steuerpflichtige an höchstens 45 Arbeitstagen (bezogen auf ein ganzes Kalenderjahr) nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber nachkommt (z. B. aufgrund Geschäftsreise in einen Drittstaat; vgl. Konsultationsvereinbarung Deutschland – Österreich v. 24.08.2000, BStBl. I 2010, S. 645).

Folgende Tage sind bei der Nichtrückkehr („45-Tage-Grenze“) nicht zu berücksichtigen:

  • Urlaubstage,
  • Krankheitstage,
  • Elternzeit/Mutterschutz und
  • Arbeitstage im Home-Office (sog. Teleworking), sofern die Arbeitstage aufgrund der Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie im Home-Office verbracht worden sind. Die Home-Office-Tage gelten ausschließlich im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 nicht zu den Tagen der Nichtrückkehr (vgl. Konsultationsvereinbarung Deutschland – Österreich v. 28./29. März 2022, BMF v. 4. April 2022, IV B 3 – S 1301-AU/19/10006:005).

Außerhalb des oben genannten Zeitraums (11. März 2020 – 30. Juni 2022) zählen Home-Office-Tage zur Anzahl der Tage der Nichtrückkehr („45-Tage-Grenze“), da der tägliche Grenzübertritt nicht stattfindet (vgl. Konsultationsvereinbarung Deutschland – Österreich v. 24.08.2000, BStBl. I 2010, S. 645).

Für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit überwiegend im Wohnsitzstaat. Die Möglichkeit das Home-Office zu nutzen wurde von den meisten Betrieben in Deutschland und Österreich weiterhin beibehalten. Da die Vereinfachungsregelung zur Tätigkeit im Home-Office zum 30. Juni 2022 ausgelaufen ist, gelten ab 1. Juli 2022 die Tage im Home-Office wieder als Tage der Nichtrückkehr im Rahmen der Grenzgänger-Regelung. Sofern die 45-Tage-Grenze auf das Kalenderjahr betrachtet überschritten wird, ist letztendlich die Grenzgänger-Regelung nicht anwendbar. Das Besteuerungsrecht ist anhand der Tage der Tätigkeit in Deutschland und in Österreich zu den Gesamtarbeitstagen aufzuteilen.

Es bleibt abzuwarten, ob zum Thema Home-Office grundsätzliche Anpassungen in den Doppelbesteuerungsabkommen vorgenommen werden. Um eine grenzüberschreitende Tätigkeit von Arbeitnehmern vor allem innerhalb der EU zeitgemäß zu halten, wäre eine Änderung dahingehend essentiell.

Hannes Hellfeuer | TLI Steuerberater

Erstmals hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Besteuerung von Kryptowährungen befassen müssen (BFH v. 14.2.2023 – IX R 3/22). Das vorgehende Urteil des Finanzgerichts Köln (vom 25.11.2021 – 14 K 1178/20), wonach es sich bei Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen um private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt, wurde durch den BFH bestätigt.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Kläger in den Jahren 2014 bis 2017 in mehreren Transaktionen verschiedene Kryptowährungen (u.a. Bitcoin, Ethereum, Monero) erworben. Aus der Veräußerung in 2017 erzielte er einen Gewinn in Höhe von 3,4 Millionen Euro und erklärte diesen auch. Das zuständige Finanzamt wertete sowohl die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen gegen Euro als auch den Tausch von Kryptowährungen untereinander als einkommensteuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte. In erster Instanz ist das FG Köln der Auffassung des Finanzamts gefolgt, wogegen der Kläger Revision einreichte da das FG Köln bei den einzelnen Kryptowährungen zwischen den Wirtschaftsguteigenschaften nicht differenzierte. Im aktuellen Urteil hat der BFH nun die Revision als unbegründet zurückgewiesen, da bei den vorliegenden Kryptowährungen keine Differenzierung bei der Bewertung der Wirtschaftsguteigenschaft nötig sei. Gemäß des BFH handele es sich bei Kryptowährungen um „andere Wirtschaftsgüter“ wonach diese ertragsteuerlich als private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren sind, wenn Sie innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder veräußert werden. Unerheblich für die Qualifizierung ist dabei, ob diese innerhalb des Jahres gegen andere Kryptowährungen getauscht oder gegen Fiat Währungen veräußert werden. Was bisher in der Steuerwelt weitestgehend Konsens war, wurde nun durch den BFH höchstrichterlich klargestellt.

Mit diesem ersten Urteil des BFH zu Kryptowährungen ist nunmehr klar, dass die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter sieht und die Veräußerung dieser innerhalb der Jahresfrist der Einkommensteuer unterliegt.

Dominik Becherer | TLI Steuerberater

Drei Steuersysteme, von denen wir etwas lernen können.

Das deutsche Steuersystem, historisch und organisch gewachsen, ist erst einmal ein gutes. Und doch wünschen sich meine Mandanten genauso wie meine Kolleginnen und Kollegen auch hier Innovation, Modernisierung und gelegentlich auch einen stärkeren Bezug zur derzeitigen globalwirtschaftlichen Lage. Ich denke da beispielsweise an die Unternehmenssteuer, deren Modernisierung schon häufiger thematisiert wurde.

Nun lassen sich Steuersysteme grundsätzlich schwer vergleichen. Doch gibt es durchaus Ansätze in anderen Ländern, die in der Praxis auch für Deutschland interessant und nützlich wären.

Ich denke da beispielsweise an…

…Estland 🇪🇪, wo Unternehmenssteuern nur bei Dividenden anfallen und so den Unternehmen ermöglichen, direkt zu reinvestieren.

…die Schweiz 🇨🇭, wo die Unternehmenssteuer grundsätzlich unter 20 Prozent liegt, was Innovation anzieht und Unternehmen stärkt.

…Schweden 🇸🇪, wo aufgrund der territorialen Steuersystems Veräußerungsgewinne aus dem Ausland steuerfrei bleiben.

Christian Dobner | TLI Steuerberater

Beginnen wir zunächst mit einer Statistik: Von ca. 8,5 Millionen Betrieben in Deutschland wurden zuletzt rund 150.000 Betriebe von den Finanzämtern geprüft. Das entspricht einer Quote von aufgerundet lediglich 1,8 %.

Die Zahl gibt zunächst wenig Grund zur Besorgnis. Dies wäre jedoch zu einfach, denn je größer der Betrieb, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit geprüft zu werden. Laut der von dem Bundesfinanzministerium zuletzt veröffentlichten Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung beträgt die Prüfungsquote von Großbetrieben 17,1 %. Insgesamt waren zuletzt gut 13.000 Prüfer im Einsatz. Diese stellten Steuermehreinnahmen von 13,1 Milliarden Euro fest. Hinzu kommt, dass die von dem Bundesfinanzministerium veröffentlichte Statistik nur sog. „echte“ Betriebsprüfungen erfasst. Neben diesen „echten“ Betriebsprüfungen gibt es jedoch noch zahlreiche andere Prüfungen, die in isolierten Statistiken erfasst sind. Diese Daten und Fakten sind dann doch Grund zu Besorgnis, oder? Auch wenn die Wahrscheinlichkeit für eine echte Betriebsprüfung als gar nicht so hoch erscheint, sollte man auf eine Prüfung vorbereitet sein. Meine Erfahrung als Steuerberater, mit Arbeitsschwerpunkt Unternehmenssteuern kommt die nächste Prüfung ganz bestimmt.

In meiner ausführlichen Kolumne für ZASTER beantworte ich Fragen zum Thema Steuerprüfung. Kolumne: Steuerprüfung: Wie gerechtfertigt ist die Angst vor einer Prüfung?

Christian Dobner | TLI Steuerberater

Haben Sie Lust auf ein Rätsel? Was hat die Grundsteuerfrist mit einem Flickenteppich zu tun?

Leider viel zu viel.

Nachdem fast ein Drittel der Grundstücksbesitzer die gestrige Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung entweder verschlafen oder ignoriert hat, ist man sich in den Ländern uneinig: Den starken Staat spielen, inklusive Androhung von Verspätungszuschlag und Zwangsgeld? Oder doch noch einmal ein Auge zudrücken?

In Bayern hat man sich für Zweiteres entschieden und die Frist um drei Monate verlängert. Grundstücksbesitzer in anderen Ländern rufen jetzt „ungerecht!“, denn hier laufen die Drucker für die Erinnerungsschreiben bereits auf Hochtouren.

Weitere Länder sollten Bayerns Vorstoß folgen. Das ist die einzig vernünftige Konsequenz aus der Tatsache, dass noch hunderttausende Grundsteuererklärungen fehlen. Sowieso steht fest: Das Subsidiaritätsprinzip bleibt eine Wundertüte – und das Grundsteuer-Fiasko ein hässlicher Flickenteppich.

Zum Artikel: Bayern verlängert Frist für Abgabe der Grundsteuererklärung

Christian Dobner | TLI Steuerberater

Der Solidaritätszuschlag ist verfassungswidrig. So hätte die heutige Schlagzeile lauten müssen. Leider hat der Bundesfinanzhof heute in einem mutlosen Urteil das Gegenteil beschlossen. Weil der Solidaritätszuschlag nicht an den 2019 ausgelaufenen Solidarpakt II gebunden sei. Und weil auch in den Jahren 2020 und 2021 ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes gegolten habe.

Freuen wird das vor allem die Politik, die öffentlich über das Für und Wider einer Reichensteuer streitet, obwohl sie diese mit dem Solidaritätszuschlag de facto längst erhebt. Frei nach dem Motto: Alte Steuer, gute Steuer. Neue Steuer, schlechte Steuer.

Zum Artikel: Bundesfinanzhof – Klage gegen Solidaritätszuschlag abgewiesen

Christian Dobner | TLI Steuerberater

 

 

 

Panama, Luxemburg, Zypern: Lange waren sogenannte Steueroasen nur vermögenden Personen vorbehalten. Inzwischen werben auch immer mehr Anbieter mit ausländischen Steuersparmodellen zu Dumpingpreisen. Doch wie seriös ist die Steuervermeidung als Massenware?

Ob die Steuerflucht ins Ausland moralisch gerechtfertigt ist, lässt sich sicherlich diskutieren. Tatsächlich lohnen sich solche Steuersparmodelle aber auch bei weitem nicht für jeden. Im Gegenteil: Wer sich schlecht beraten lässt, kann schnell einen wirtschaftlichen Schaden davontragen.

Wer im Ausland Steuern sparen kann und wer von der Verlagerung seiner steuerlichen Angelegenheiten ins Ausland eher absehen sollte, erfahren Sie in meiner neuen Kolumne für ZASTER.

Christian Dobner | TLI Steuerberater