In unserem globalen Arbeitsumfeld begegnen uns die unterschiedlichsten Unternehmensformen. Um die Frage zu klären, ob es sich dabei aus Sicht des deutschen Steuerrechts um eine Personengesellschaft oder eine Körperschaft handelt, muss regelmäßig ein sogenannter Typenvergleich vorgenommen werden. Einen Sonderfall bildet die amerikanische LLC, da es sich hierbei um eine hybride Rechtsform handelt, welche so nicht im deutschen Steuerrecht existiert.

Um dennoch eine Einordnung zu gewährleisten ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Als Grundlage dient hierbei der Gesellschaftervertrag (LLC-Agreement). Unter Bezugnahme des in 2004 veröffentlichten BMF-Schreiben (BStBl I. S. 411) sind die folgenden Merkmale maßgeblich:

  • Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung
  • Beschränkte Haftung
  • Freie Übertragbarkeit der Anteile
  • Gewinnzuteilung
  • Kapitalaufbringung
  • Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft
  • Gewinnverteilung
  • Formale Gründungsvoraussetzungen

In einer Gesamtbetrachtung der unterschiedlichen Merkmale wird dann ermittelt, ob es sich um eine Personengesellschaft oder eine Körperschaft handelt.

Obwohl das BMF-Schreiben bis heute als maßgeblich gilt, sind einige der Merkmale durch das seit dem 01.01.2024 geltenden MoPeG nicht mehr klar abtrennbar. So hängt die Lebensdauer einer GbR beispielsweise nicht mehr von dem Fortbestand ihrer Gesellschafter ab und findet demnach keine Anwendung.

Ein weiterer Fall welcher durch das BMF-Schreiben nicht abgedeckt wird, ist die one-member-LLC, welcher eine zusätzliche Sonderstellung zusteht. Hierbei sind Gesellschafter und Geschäftsführer meist personenidentisch, was eine klare Rechtstypentrennung erschwert.

Nichtsdestotrotz oder gerade deswegen fordert die Finanzverwaltung regelmäßig ein Gutachten um eine Einordnung in das deutsche Steuerrecht vornehmen zu können.

Wir unterstützen Sie gerne mit der Erstellung eines solchen Gutachtens.

Florian Schindler | TLI Steuerberater

Steuerexperten auf dem Prüfstand – Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY hat die Kompetenz von Steuerberatern intensiv geprüft. Dabei konnten wir uns in Bezug auf Kompetenz und Spezialisierung besonders auszeichnen und uns unter mehr als 10.000 teilnehmenden Steuerexperten behaupten. Die prämierten Steuerberatungskanzleien des Jahres wurden in der FOCUS-MONEY Ausgabe 24/2024 vorgestellt, die am 5. Juni veröffentlicht wurde.

Wir freuen uns außerordentlich, dass TLI Steuerberater auch 2024 zu den Deutschlands Top Steuerberatern zählt! Diese Auszeichnung ist ein Beleg für unser kontinuierliches Engagement und unsere Kompetenz in der Steuerberatung.

Unsere Expertise reicht weit über die klassischen Steuerfragen hinaus. Ob es um hochkomplexe Themen wie Generationswechsel, Expansion ins Ausland oder umfassende Umstrukturierungen geht – unser Team bietet maßgeschneiderte Lösungen und eine umfassende Komplettbetreuung auf höchstem Niveau. Wir sind stolz darauf, nicht nur durch unsere fachliche Kompetenz zu überzeugen, sondern auch durch unsere Spezialisierung und tiefgehenden Branchenkenntnisse.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt unserer Beratung ist die Nutzung digitaler Kommunikationswege. In einer zunehmend vernetzten und digitalen Welt ist es für uns selbstverständlich, modernste Technologien und Kommunikationsmittel einzusetzen, um unseren Mandanten den bestmöglichen Leistungen zu bieten. Dies umfasst nicht nur die effiziente Kommunikation, sondern auch die sichere und schnelle Abwicklung aller steuerlichen Angelegenheiten.

Ein großes Dankeschön an alle unsere Mitarbeiter, die täglich ihr Bestes geben, um unseren hohen Standard zu halten und zu übertreffen. Ebenso möchten wir unseren Mandanten danken, die uns ihr Vertrauen schenken und mit uns zusammenarbeiten, um ihre Ziele zu erreichen.

Wir blicken voller Zuversicht in die Zukunft und freuen uns auf weitere spannende Projekte und Herausforderungen. Unser Ziel bleibt es, weiterhin Spitzenleistungen in der Steuerberatung zu erbringen und unseren Mandanten als verlässlicher Partner zur Seite zu stehen.

Inga Stankeviciute | TLI Steuerberater

Mit der Zustimmung des Bundesrats am 22. März 2024 zum Wachstumschancengesetz wird ebenfalls die Ausstellung von elektronischen Rechnungen, kurz E-Rechnungen im B2B-Bereich in Deutschland verpflichtend. Jeder Unternehmer ist damit verpflichtet ab 2025 für Umsätze gegenüber einem im Inland ansässigen Unternehmer eine E-Rechnung auszustellen.

Die E-Rechnung ist nach genauen Vorgaben ein strukturierter Datensatz der in einem elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen wird. Anders zu einer Papier- oder PDF-Rechnung ist eine E-Rechnung kein Sichtbeleg und mit einer typischen Rechnung nicht vergleichbar.

Die E-Rechnung muss die europäische Norm EN 16931 erfüllen. Aktuell gibt es in Deutschland zwei zulässige E-Rechnung-Formate (ZUGFeRD 2.0 und XRechnung). Des Weiteren muss eine automatische Weiterverarbeitung des Datensatzes möglich sein bei der  keine Medienbrüche entstehen.

Diese Maßnahme zielt darauf ab, insbesondere Betrug im Bereich der Umsatzsteuer zu bekämpfen.

Die E-Rechnung wird für nationale B2B-Umsätze verpflichtend. Darunter fallen alle steuerbare Lieferungen oder sonstige Leistungen zwischen zwei im Inland ansässigen Unternehmen im Sinne des § 2 UStG. Ebenso sind damit Selbständige, Kleingewerbebetreibende und Vermieter verpflichtet E-Rechnungen auszustellen.

Vorteile der E-Rechnung:

  • Kosten und Zeit sparen (verkürzte Durchlaufzeiten, Einsparen von Papier und Porto, alles digital aus einem System, fehlerreduzierte Rechnungsprüfung)
  • Ortsunabhängige Rechnungsstellung (insbesondere Versand, Empfang und Archivierung)
  • Ressourcenschonung

Ab dem 1. Januar 2025 ist für jeden Unternehmer der Empfang und die Verarbeitung von E-Rechnung verpflichtend. Die technischen Voraussetzungen müssen bis dahin geschaffen werden.

Der Versand von E-Rechnungen im B2B-Bereich besteht grundsätzlich ab dem 1. Januar 2025, jedoch bestehen Übergangsregelungen bis Ende 2027. Bis zum 31. Dezember 2026 können weiterhin Papier- und PDF-Rechnungen mit der Einwilligung des Empfängers versendet werden. Ab 1. Januar 2027 sind Unternehmer, die im Vorjahr einen Jahresumsatz von EUR 800.000 überschritten haben verpflichtet eine E-Rechnung auszustellen. Alle Erleichterungen entfallen ab dem 1. Januar 2028 und jeder Unternehmer ist verpflichtet eine E-Rechnung im B2B-Bereich zu versenden.

Die einzigen Ausnahmen für die Pflicht zur Erstellung einer E-Rechnung gilt in folgenden Fällen:

  • Kleinbetragsrechnungen (≤ 250 Euro brutto),
  • Fahrausweise und
  • Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind.

Zusammenfassung des gesetzlichen Zeitplans:

01.01.2025: Alle Unternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können;

Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungsformate (PDF etc.) dürfen nur noch mit Einwilligung des Empfängers versendet werden;

01.01.2027: Unternehmen mit einem Jahresumsatz >800 T€ müssen E-Rechnungen im inländischen B2B-Bereich versenden;

01.01.2028: Alle Unternehmer müssen B2B-E-Rechnungen versenden. Darüber hinaus beabsichtigt die EU Kommission nach derzeitigem Stand ab 2028 ein elektronisches Meldeverfahren für E-Rechnungen einzuführen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Einführung der E-Rechnung in Ihrem Unternehmen.

Hannes Hellfeuer | TLI Steuerberater
Laura Böhm | TLI Steuerberater

Das Steueroasenabwehrgesetz gewinnt für die Praxis weiter an Bedeutung. Ursprünglich zu Beginn der Jahres 2022 in Kraft getreten, fand das Steueroasenabwehrgesetz in der alltäglichen Beratungspraxis zunächst noch weniger Beachtung. Mit der Aufnahme von Russland in die Liste der betroffenen Länder ab dem 1. Januar 2024 wird das Gesetz zukünftig häufiger Einzug in den Beratungsalltag finden.

In dem folgenden Beitrag sollen die Auswirkungen des Steueroasenabwehrgesetzes beispielhaft im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zu Russland kurz skizziert werden:

Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung

Unterliegen die Einkünfte einer in Russland belegenen Tochtergesellschaft einer Besteuerung von weniger als 15% greift ab dem 1. Januar 2024 die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung. Die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung hat vereinfacht dargestellt zur Folge, dass sämtliche Einkünfte einer in Russland belegenen und niedrig besteuerten Tochtergesellschaft auf der Ebene des deutschen Gesellschafters hinzugerechnet und dort der Besteuerung unterworfen werden. Für die Beurteilung einer Niedrigbesteuerung (weniger als 15% Steuerbelastung) ist der effektive Steuersatz maßgebend. Dieser berechnet sich anhand des Verhältnisses der tatsächlich entrichteten Steuer zu der nach deutschen Gewinnermittlungsgrundsätzen abgeleiteten Bemessungsgrundlage.

Quellensteuermaßnahmen

Bei Vorliegen folgender Geschäftsbeziehungen sind die inländischen Geschäftspartnerinnen und -partner verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15% zuzüglich Solidaritätszuschlag von den gesamten Einkünften einzubehalten und an den deutschen Fiskus abzuführen:

  • Erbringung von Dienstleistungen gegenüber in Deutschland ansässigen Personen,
  • Handel mit Waren oder Dienstleistungen gegenüber in Deutschland ansässigen Personen,
  • Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind,
  • Einkünfte aus Finanzierungsbeziehungen gegenüber in Deutschland ansässigen Personen.

Nichtanwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

Vorteile aus den Doppelbesteuerungsabkommen werden nicht gewährt („qualifizierter Treaty-override“ gem. § 1 Absatz 3 Satz 2 StAbwG). Daraus folgt unter anderem, dass es bei einer Ausschüttung aus Russland zu einer höheren Gesamtsteuerbelastung kommen kann.

Erhöhte Mitwirkungspflichten

Steuerpflichtige haben über Geschäftsbeziehungen mit verbundenen Unternehmen in den jeweiligen Staaten umfangreiche Aufzeichnungen zu erstellen und diese – ohne Aufforderung – innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Hierbei müssen detaillierte und umfangreiche Aufzeichnungen zu den Geschäftsbeziehungen erstellt werden. Insbesondere müssen die Aufzeichnungen die Geschäftsbeziehung, die zugrundeliegenden Verträge, die ausgeübten Funktionen und die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse beschreiben. Die Aufzeichnungen müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf des betreffenden Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres erstellt und an das zuständige Finanzamt sowie an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden.

Ab dem 1. Januar 2026 folgen weitere Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen. Gemäß § 8b KStG und Entlastungen entsprechend den Doppelbesteuerungsabkommen finden keine Anwendung. Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach deutschem Steuerrecht werden aufgehoben. Dividenden und Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer russischen Kapitalgesellschaft unterliegen in Deutschland vollumfänglich der Besteuerung.

Ab dem 1. Januar 2027 erfolgt ein Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs aus Geschäftsvorgängen mit Partnerinnen und Partnern, die in Russland ansässig sind. Zudem ist über Geschäftsbeziehungen mit in Russland ansässigen verbundenen Unternehmen, aus denen ein Betriebsausgabenabzug in Deutschland resultiert, eine DAC6-Meldung erforderlich.

Alle aufgeführten Maßnahmen gelten auch für die übrigen Länder wie beispielsweise Fidschi, Samoa oder Panama, die von dem Steueroasenabwehrgesetz umfasst sind.

Hannes Hellfeuer | TLI Steuerberater

Den Sitz der neu gegründeten oder bereits bestehenden Gesellschaft und ihre Geschäftsleitung an der privaten Wohnadresse des Gesellschafter-Geschäftsführers zusammenfassen? Das ist aus steuerlicher Sicht keine gute Idee. Denn in diesem Fall liegt schnell das Risiko einer Betreibsaufspaltung vor.

Wenn der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt, liegt steuerlich aufgrund einer personellen und sachlichen Verflechtung eine sog. Betriebsaufspaltung vor, sofern der Gesellschafter allein oder zusammen mit anderen einen beherrschenden Einfluss auf die GmbH ausüben kann.

Büroräume in einem ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus sind als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Das häusliche Arbeitszimmer gilt laut der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig als wesentliche Betriebsgrundlage, insbesondere wenn die Gesellschaft über keine weiteren Räume verfügt oder sich dort der Mittelpunkt der Geschäftsleitung oder der Sitz der Gesellschaft befindet.

Nutzt der Geschäftsführer jedoch nur zusätzlich zu seinem Büro am Standort der Betriebsgesellschaft ein häusliches Arbeitszimmer und ist der Umfang der dort erledigten Arbeiten von untergeordneter Bedeutung, wird das Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als wesentliche Betriebsgrundlage gewertet.

Eine nur vorübergehende von vornherein nur übergangsweise beabsichtigte Nutzung des Arbeitszimmers gilt nach der in der einschlägigen Literatur vertretenen Auffassung zwar als unschädlich, ist jedoch nicht völlig ohne Risiko und sollte deshalb möglichst vermieden werden.

Wurde bereits (unbeabsichtigt) eine Betriebsaufspaltung begründet, empfiehlt es sich, die Beendigung nur nach Rücksprache mit dem steuerlichen Berater umzusetzen, um mögliche negative Konsequenzen wie die Aufdeckung und die Besteuerung stiller Reserven zu vermeiden.

Victoria Lenke | TLI Steuerberater

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (DBA-USA) zählt nicht nur zu den kompliziertesten Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland bis heute mit anderen Ländern abgeschlossen hat, sondern erlaubt eine Doppelbesteuerung von einigen Einkünften – so paradox dies auch klingen mag.

Eine Doppelbesteuerung ist wegen der so genannten „Saving Clause“ gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. a DBA-USA möglich. Hiernach behält sich die USA das Besteuerungsrecht auf einige Einkünfte der US-Bürger aufgrund ihrer US-Staatsangehörigkeit vor, ungeachtet, dass Deutschland auf dieselben Einkünfte gemäß den Vorschriften des DBA-USA das Besteuerungsrecht hat. Einen entsprechenden Vorbehalt aus Sicht von Deutschland enthält das DBA-USA dagegen nicht. Die Saving Clause gilt vor allem für US-Bürger, die sich aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen vorübergehend, jedoch nicht kurzfristig, in Deutschland aufhalten.

Die doppelte Besteuerung aufgrund der Saving Clause kann Einkünfte wie Zinsen, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Aufsichtsratsvergütungen, sonstige Einkünfte u.a. betreffen.

Völlig ungerecht ist DBA-USA jedoch nicht. Für die Vermeidung (bzw. eher Beseitigung) der Doppelbesteuerung aufgrund der Saving Clause enthält das DBA-USA eine spezielle mehrstufige Anrechnungsmethode. Diese erlaubt es US-Bürgern zu viel bezahlte Steuern zurück zu erhalten.

Um die Anrechnung von in beiden Ländern bezahlten Steuern durchzuführen und die Erstattung von zu viel bezahlten Steuern zu veranlassen, empfehlen wir US-Bürgern, die einen nicht nur kurzfristigen beruflichen oder geschäftlichen Aufenthalt in Deutschland planen, ihren US-Steuerberater auf die oben ausgeführten Punkte anzusprechen. Wir empfehlen US-Bürgern auch, frühzeitig einen Steuerberater in Deutschland zu finden, der sich auf das Internationale Steuerrecht spezialisiert und Erfahrung in der Anwendung des DBA-USA hat. Selbstverständlich können wir hierbei unsere Beratung anbieten.

Vadym Ponomarenko | TLI Steuerberater

Wir freuen uns darüber, dass wir im aktuellen Handelsblatt-Ranking als „Beste Arbeitgeber – Arbeitsbedingungen Steuerberater 2024“ ausgezeichnet wurden. Diese Auszeichnung als einer der besten Arbeitgeber 2024 in der Steuerberaterbranche (Kategorie bis 50 Beschäftigte) ist eine Anerkennung für unser Unternehmen und unsere Unternehmenskultur.

Die Auszeichnung als einer der besten Arbeitgeber in der  Steuerbranche ist nicht nur ein Beweis für die Qualität unserer Dienstleistungen, sondern vor allem für das unermüdliche Engagement und den Teamgeist unserer Mitarbeiter. Wir setzen uns kontinuierlich dafür ein, eine positive und unterstützende Arbeitsumgebung zu schaffen, in der jeder Einzelne sein volles Potenzial entfalten kann.

Bei TLI Steuerberater legen wir einen großen Wert darauf, eine positive und  unterstützende Arbeitsumgebung zu schaffen, in der jeder Einzelne sein volles Potenzial. Diese renommierte Anerkennung reflektiert unser Engagement für herausragende Arbeitsbedingungen und Teamzusammenarbeit.

Ein herzliches Dankeschön an unser fantastisches Team für ihren unermüdlichen Einsatz und ihre Hingabe. Gemeinsam gestalten wir eine Arbeitskultur, die nicht nur erfolgreich ist, sondern auch Freude und Zufriedenheit in den Arbeitsalltag bringt.

Wenn auch Sie ein Teil eines erfolgreichen Teams in einer Unternehmenskultur werden möchten, die auf Exzellenz und Zusammenarbeit basiert, dann bewerben Sie sich bei uns.

Wir suchen engagierte Talente, die gemeinsam mit uns an der Gestaltung einer positiven Arbeitsumgebung mitwirken möchten.

Mehr Informationen über TLI Steuerberater und aktuelle Karrieremöglichkeiten finden Sie unter Karriere.

Wir freuen uns auf eine gemeinsame erfolgreiche Zukunft!

Am 21. August 2023 haben Österreich und Deutschland ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. In dem Änderungsprotokoll finden sich vor allem Anpassungen hinsichtlich der Grenzgänger-Regelung und der damit im Zusammenhang stehenden Nutzung von Homeoffice-Möglichkeiten. Ziel des Änderungsprotokolls ist es das DBA auf die neuen und „modernen“ Herausforderungen der Arbeitswelt anzupassen.

In unserem Beitrag vom 14. Juni 2023 finden Sie alles Wissenswerte zu dem Rechtsstand der Grenzgänger-Regelung vor dem Änderungsprotokoll.

Zum Beitrag: Die Grenzgänger-Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland Österreich

Durch das Änderungsprotokoll sollen Steuerpflichtige bereits die Voraussetzungen der Grenzgänger-Eigenschaft erfüllen, sobald sie in der Grenzzone arbeiten und dort Ihren Hauptwohnsitz haben. Die tägliche Hin- und Rückfahrt über die Grenze ist nicht mehr erforderlich. Die Grenzzone liegt aktuell noch bei 30km.

In Betracht auf die Grenzgänger-Regelung werden Tage im Homeoffice nicht mehr als schädliche Tage der „Nichtrückkehr“ gewertet. Zusätzlich wurde die Grenzgänger-Regelung auch auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst ausgeweitet.

Die Anwendung der neuen Grenzgänger-Regelung erfolgt bereits ab dem 1. Januar 2024.

Es bleibt abzuwarten, welche weiteren Doppelbesteuerungsabkommen mit den angrenzenden Staaten diesbezüglich geändert werden. Neben Österreich hat bereits auch die Schweiz ein Änderungsprotokoll unterzeichnet, dass ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt.

Hannes Hellfeuer | TLI Steuerberater

Als Arbeitnehmer ist nach Art 15 Abs. 1 DBA Österreich die Vergütung aus unselbstständiger Arbeit ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu versteuern. Sofern die Tätigkeit tatsächlich physisch im anderen Staat ausgeübt wird, steht dem anderen Staat das Besteuerungsrecht für die Vergütung zu.

Von dieser Grundsatzregelung kann jedoch gemäß der Art. 15 Abs. 2 – 6 DBA Österreich abgewichen werden. Eine Ausnahme stellt die Anwendung der sog. Grenzgänger-Regelung nach Art. 15 Abs. 6 DBA-Österreich dar.

Für die Anwendung der Grenzgänger-Regelung sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen:

Zum einen muss sich sowohl der Wohnsitz als auch der Arbeitsort innerhalb der Grenzzone befinden. Dieser Grenzstreifen umfasst 30 km entlang der Grenze, wobei auf die Luftlinie abzustellen ist. (vgl. Konsultationsvereinbarung Deutschland – Österreich v. 24.08.2000, BStBl. I 2010, S. 645).

Zum anderen muss der Grenzgänger täglich von seinem Tätigkeitsort zu seinem Wohnsitz zurückkehren (vgl. Art. 15 Abs. 6 Nr. 2 DBA Österreich), wobei es unschädlich für die Anwendung der Regelung ist, wenn der Steuerpflichtige an höchstens 45 Arbeitstagen (bezogen auf ein ganzes Kalenderjahr) nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber nachkommt (z. B. aufgrund Geschäftsreise in einen Drittstaat; vgl. Konsultationsvereinbarung Deutschland – Österreich v. 24.08.2000, BStBl. I 2010, S. 645).

Folgende Tage sind bei der Nichtrückkehr („45-Tage-Grenze“) nicht zu berücksichtigen:

  • Urlaubstage,
  • Krankheitstage,
  • Elternzeit/Mutterschutz und
  • Arbeitstage im Home-Office (sog. Teleworking), sofern die Arbeitstage aufgrund der Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie im Home-Office verbracht worden sind. Die Home-Office-Tage gelten ausschließlich im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 nicht zu den Tagen der Nichtrückkehr (vgl. Konsultationsvereinbarung Deutschland – Österreich v. 28./29. März 2022, BMF v. 4. April 2022, IV B 3 – S 1301-AU/19/10006:005).

Außerhalb des oben genannten Zeitraums (11. März 2020 – 30. Juni 2022) zählen Home-Office-Tage zur Anzahl der Tage der Nichtrückkehr („45-Tage-Grenze“), da der tägliche Grenzübertritt nicht stattfindet (vgl. Konsultationsvereinbarung Deutschland – Österreich v. 24.08.2000, BStBl. I 2010, S. 645).

Für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit überwiegend im Wohnsitzstaat. Die Möglichkeit das Home-Office zu nutzen wurde von den meisten Betrieben in Deutschland und Österreich weiterhin beibehalten. Da die Vereinfachungsregelung zur Tätigkeit im Home-Office zum 30. Juni 2022 ausgelaufen ist, gelten ab 1. Juli 2022 die Tage im Home-Office wieder als Tage der Nichtrückkehr im Rahmen der Grenzgänger-Regelung. Sofern die 45-Tage-Grenze auf das Kalenderjahr betrachtet überschritten wird, ist letztendlich die Grenzgänger-Regelung nicht anwendbar. Das Besteuerungsrecht ist anhand der Tage der Tätigkeit in Deutschland und in Österreich zu den Gesamtarbeitstagen aufzuteilen.

Es bleibt abzuwarten, ob zum Thema Home-Office grundsätzliche Anpassungen in den Doppelbesteuerungsabkommen vorgenommen werden. Um eine grenzüberschreitende Tätigkeit von Arbeitnehmern vor allem innerhalb der EU zeitgemäß zu halten, wäre eine Änderung dahingehend essentiell.

Hannes Hellfeuer | TLI Steuerberater

Erstmals hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Besteuerung von Kryptowährungen befassen müssen (BFH v. 14.2.2023 – IX R 3/22). Das vorgehende Urteil des Finanzgerichts Köln (vom 25.11.2021 – 14 K 1178/20), wonach es sich bei Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen um private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt, wurde durch den BFH bestätigt.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Kläger in den Jahren 2014 bis 2017 in mehreren Transaktionen verschiedene Kryptowährungen (u.a. Bitcoin, Ethereum, Monero) erworben. Aus der Veräußerung in 2017 erzielte er einen Gewinn in Höhe von 3,4 Millionen Euro und erklärte diesen auch. Das zuständige Finanzamt wertete sowohl die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen gegen Euro als auch den Tausch von Kryptowährungen untereinander als einkommensteuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte. In erster Instanz ist das FG Köln der Auffassung des Finanzamts gefolgt, wogegen der Kläger Revision einreichte da das FG Köln bei den einzelnen Kryptowährungen zwischen den Wirtschaftsguteigenschaften nicht differenzierte. Im aktuellen Urteil hat der BFH nun die Revision als unbegründet zurückgewiesen, da bei den vorliegenden Kryptowährungen keine Differenzierung bei der Bewertung der Wirtschaftsguteigenschaft nötig sei. Gemäß des BFH handele es sich bei Kryptowährungen um „andere Wirtschaftsgüter“ wonach diese ertragsteuerlich als private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren sind, wenn Sie innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder veräußert werden. Unerheblich für die Qualifizierung ist dabei, ob diese innerhalb des Jahres gegen andere Kryptowährungen getauscht oder gegen Fiat Währungen veräußert werden. Was bisher in der Steuerwelt weitestgehend Konsens war, wurde nun durch den BFH höchstrichterlich klargestellt.

Mit diesem ersten Urteil des BFH zu Kryptowährungen ist nunmehr klar, dass die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter sieht und die Veräußerung dieser innerhalb der Jahresfrist der Einkommensteuer unterliegt.

Dominik Becherer | TLI Steuerberater