Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zum 1. Januar 2021
Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Stand der mit anderen Länder abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (sog. Doppelbesteuerungsabkommen oder DBA) sowie der Abkommensverhandlungen zum 1.1.2021 mitgeteilt.
Sinn und Zweck dieser bilateralen Abkommen ist die Zuweisung des Besteuerungsrecht für ein Land und die Vermeidung der doppelten Besteuerung für den Fall, dass mehrere Länder grundsätzlich zur Steuererhebung berechtigt sind. Durch die zunehmende Globalisierung und internationale Vernetzung spielen Doppelbesteuerung in der Praxis eine bedeutende Rolle.
In seinem Schreiben teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass verschiedene Abkommen rückwirkend anzuwenden sind. Die rückwirkende Anwendbarkeit von Abkommen kann zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Die Finanzämter sind angewiesen, Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann das Abkommen in Kraft treten wird. In diesen Fällen dürfte besonderer Beratungsbedarf geboten sein.
Auf die Besonderheiten der mit der Republik Bosnien und Herzegowina, der Republik Serbien, der Republik Kosovo und Montenegro, der Republik Moldau, der Slowakischen und der Tschechischen Republik und Taiwan sowie auf den Sonderstatus von Hongkong und Macau, die von dem mit der Volkrepublik China geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen weißt das Bundesfinanzministerium hin.
Der Anlage zu dem Schreiben des Bundesfinanzministerium sind die geltenden Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, die geltenden Abkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungssteuern, Sonderabkommen betreffend Einkünfte und Vermögen von Schifffahrt und Luftfahrtunternehmen Abkommen auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe und des Informationsaustauschs sowie künftige Abkommen und die laufenden Verhandlungen zu entnehmen.
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Christian Dobner | TLI Steuerberater