Am 24. März 2021 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz bzw. ATADUmsG) beschlossen.

Der Gesetzesentwurf sieht weiterhin die bereits seit längerem diskutierte deutliche Verschärfung der Wegzugsbesteuerung vor. Außerdem hält die Bundesregierung an dem Niedrigsteuersatz mit 25 % mit der Begründung fest, dass die Arbeiten auf OECD-Ebene über die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung (BLOBE) noch nicht abgeschlossen seien.

Der Gesetzesentwurf enthält insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Anpassung der Stundungsregelung bei der der Wegzugsbesteuerung
  • Änderungen für die Hinzurechnungsbesteuerung (gesellschafterbezogene Betrachtung)
  • Wertverknüpfung bei der Steuerverstrickung

Bei der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen nach § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) sieht der Gesetzentwurf Vereinheitlichungen bei den Stundungsregelungen sowie Änderungen bei der sog. Rückkehrerregelung vor.

Durch Anpassungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung wird insbesondere das Beherrschungskriterium angepasst. Statt auf eine Inländerbeherrschung abzustellen, wird künftig eine gesellschafterbezogene Betrachtung des Beherrschungskriteriums durchgeführt. Außerdem findet bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung keine Verlustkonsolidierung auf Ebene der obersten ausländischen Gesellschaft mehr statt.

Insbesondere die Änderungen betreffend die Wegzugsbesteuerung sowie die Hinzurechnungsbesteuerung sollen erst ab dem 1. Januar 2022 gelten. Damit kann jetzt noch gehandelt werden.

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Christian Dobner | TLI Steuerberater

Am 31. März 2021 hat das Bundeskabinett das Steueroasen-Abwehrgesetz beschlossen. Ziel der Bundesregierung ist es, über Staatsgrenzen hinweg für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen.

Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz sollen nicht kooperative Staaten und Steueroasen durch Abwehrmaßnahmen dazu angehalten werden, internationale Standards im Steuerbereich umzusetzen und Steuervermeidung zu verhindern. Personen unter Unternehmen sollen davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen in diesen Steueroasen fortzusetzen oder neu aufzunehmen.

Der Gesetzentwurf enthält unter anderem die folgenden Abwehrmaßnahmen:

  • Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs
  • Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung
  • Verschärfte Quellensteuermaßnahmen
  • Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen

Mit dem Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs können zukünftig Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen mit Bezug zu Steueroasen steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.

Ist in einer Steueroase eine sog. Zwischengesellschaft ansässig, soll zukünftig eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung greifen. Nach dem Entwurf des Steueroasen-Abwehrgesetzes sollen sämtliche aktive und passive Einkünfte der Zwischengesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.

Verschärfte Quellensteuermaßnahmen sollen dann zur Anwendung kommen, wenn beispielsweise Zinsaufwendungen an in Steueroasen ansässige Personen gezahlt werden. Derartige Finanzierungsentgelte sollen zukünftig dem Quellensteuerabzug unterworfen werden.
Bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen sollen Steuerbefreiungen und Vorschriften in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt bzw. versagt werden, wenn diese Bezüge von einer Körperschaft geleistet werden, die in einer Steueroase ansässig ist, oder Anteile an einer in einer Steueroase ansässigen Gesellschaft veräußert werden.

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Christian Dobner | TLI Steuerberater

Der Austritt von Großbritannien und Nordirland (UK) aus der EU zieht mit Ablauf des sog. Übergangszeitraum des 31. Dezember 2020 ganz erhebliche umsatzsteuerliche Folgen nach sich.

Das Vereinigte Königreich qualifiziert seit dem 1. Januar 2021 als Drittland im Sinne der Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon ist Nordirland für den Warenverkehr aufgrund seines besonderen Status. Für Nordirland gelten weiterhin zahlreiche EU Richtlinien auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer. Zukünftig ist bei dem Warenverkehr strikt zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Nordirland gilt weiterhin als sog. Gemeinschaftsgebiet im Sinne der Umsatzsteuer. Achtung ist jedoch bei dem Dienstleistungsverkehr geboten. Hier gilt Nordirland ebenfalls als Drittland.

Fraglich ist die Behandlung von Lieferungen, die vor dem 1. Januar 2021, bei denen der gelieferte Gegenstand nach dem 31. Dezember 2020 nach Großbritannien oder von dort in das Inland gelangt ist. Auch die Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 1. Januar 2021 beginnt und nach dem 31. Dezember 2020 endet ist zu untersuchen. In einer kurz vor Ablauf des sog. Übergangszeitraum des 31. Dezember 2020 äußerst sich das Bundesministerium der Finanzen erstmals in einer Verwaltungsanweisung dazu.
Änderungen ergeben sich ab dem 1. Januar 2021 auch für die Anwendung des sog. Mini-One-Stop-Shop und für das sog. Vorsteuervergütungsverfahren.

Schließlich ist nach dem 31. Dezember 2020 eine Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer in dem sog. Bestätigungsverfahren nach § 18e Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht mehr möglich.
Als besonders praxisrelevant hat sich in den ersten Wochen des neuen Jahres herausgestellt, dass Unternehmer mit Sitz in Großbritannien gem. § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benötigen.

Wie es in sog. Amtshilfeverfahren in der Praxis tatsächlich weitergeht, bleibt derzeit offen, auch wenn die deutsche Finanzverwaltung in dem Zuge auf die weiterhin gültige Anwendbarkeit diverser europäischer Abkommen verweist.

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Christian Dobner | TLI Steuerberater

Zum Jahreswechsel 2021 hat die Finanzverwaltung die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen mit sofortiger Wirkung angepasst. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere mittelbare Erwerbe von Auslandsbeteiligungen.

Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland (inländische Steuerpflichtige) haben dem für sie zuständigen Finanzamt gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordung (AO) den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mitzuteilen, wenn damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt. Dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen von weniger als 1 Prozent am Kapital.

Diese Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht nur dann, wenn beim Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen (erstmalig oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut) erreicht bzw. überschritten werden.

Die Mitteilungspflicht umfasst auch den Erwerb mittelbarer Beteiligungen. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen nur für die Beteiligungen, die der inländische Steuerpflichtige selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat. Im Falle des Erwerbs einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat der inländische Steuerpflichtige auch die hierdurch gleichzeitig miterworbenen mittelbaren Beteiligungen mitzuteilen, soweit die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Die Veräußerung einer Beteiligung ist nach §138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 Euro überschreiten oder mindestens eine 10-prozentige Beteiligung veräußert wird. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur für die unmittelbaren Beteiligungen, die der Steuerpflichtige selbst veräußert hat, und hierdurch gleichzeitig mitveräußerte mittelbare Beteiligungen.

Ob eine Mitteilungspflicht besteht oder nicht ist folglich in jedem einzelnen Fall genau zu prüfen. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit uns als Ihre Experten für internationales Steuerrecht auf. Weitere Informationen zum Thema internationales Steuerrecht finden Sie hier . Sollte Sie Fragen zum nationalen oder internationalen Steuerrecht haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Christian Dobner | TLI Steuerberater

Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Stand der mit anderen Länder abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (sog. Doppelbesteuerungsabkommen oder DBA) sowie der Abkommensverhandlungen zum 1.1.2021 mitgeteilt.

Sinn und Zweck dieser bilateralen Abkommen ist die Zuweisung des Besteuerungsrecht für ein Land und die Vermeidung der doppelten Besteuerung für den Fall, dass mehrere Länder grundsätzlich zur Steuererhebung berechtigt sind. Durch die zunehmende Globalisierung und internationale Vernetzung spielen Doppelbesteuerung in der Praxis eine bedeutende Rolle.

In seinem Schreiben teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass verschiedene Abkommen rückwirkend anzuwenden sind. Die rückwirkende Anwendbarkeit von Abkommen kann zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Die Finanzämter sind angewiesen, Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann das Abkommen in Kraft treten wird. In diesen Fällen dürfte besonderer Beratungsbedarf geboten sein.

Auf die Besonderheiten der mit der Republik Bosnien und Herzegowina, der Republik Serbien, der Republik Kosovo und Montenegro, der Republik Moldau, der Slowakischen und der Tschechischen Republik und Taiwan sowie auf den Sonderstatus von Hongkong und Macau, die von dem mit der Volkrepublik China geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen weißt das Bundesfinanzministerium hin.

Der Anlage zu dem Schreiben des Bundesfinanzministerium sind die geltenden Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, die geltenden Abkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungssteuern, Sonderabkommen betreffend Einkünfte und Vermögen von Schifffahrt und Luftfahrtunternehmen Abkommen auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe und des Informationsaustauschs sowie künftige Abkommen und die laufenden Verhandlungen zu entnehmen.

Nehmen Sie für Fragen zum internationalen Steuerrecht und zu Doppelbesteuerungsabkommen Kontakt mit uns als Ihre Experten für internationales Steuerrecht auf. Weitere Informationen zum internationalen Steuerangelegenheiten und zu Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie auf unserer Seite zum internationalen Steuerrecht. Sollte Sie Fragen zum nationalen oder internationalen Steuerrecht haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Christian Dobner | TLI Steuerberater

Der Streit um die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern für eine Funktionsholding geht in die nächste Runde. Die Streitfragen müssen nunmehr durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden.

Eine reine Finanzholding, deren alleiniger Zweck das Erwerb und Halten von Unternehmensbeteiligungen ist, ist aus umsatzsteuerlicher Sicht kein Unternehmer und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Anders gelagert ist der Fall bei einer sog. Funktionsholding, die unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung ihrer Beteiligung eingreift. Eine Funktionsholding erbringt regelmäßig administrative oder kaufmännische Dienstleistungen. In diesem Fall qualifiziert die Holding umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer und ist grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus den von ihr bezogenen Leistungen berechtigt.

Die Umsatzsteuer ist, anders als das restliche Unternehmenssteuerrecht oder das internationale Steuerrecht, eine Steuerart, die Steuerberatern praktisch keine Kreativität abverlangt. Im Falle des Vorsteuerabzugs für Holdinggesellschaften war jedoch auch in der Umsatzsteuer ausnahmsweise eine Gestaltung möglich. Durch geschickte Zwischenschaltung einer Funktionsholding konnte der Vorsteuerabzug, der einer reinen Finanzholding verwehrt ist, erlangt werden.

In einem Streitfall hatte der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr über den Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding zu entscheiden. In einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen hat der Bundesfinanzhof am 15. Februar 2021 dem EuGH laut der Mitteilung des EuGH vom 3. März 2021 zwei Fragen vorgelegt.

Zunächst fragt der BFH, ob der Funktionsholding ein Vorsteuerabzug auch aus bezogenen Leistungen zusteht, wenn diese bezogenen Leistungen nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding sondern mit den Tätigkeiten der Tochtergesellschaft stehen. Sofern der EuGH den Vorsteuerabzug für die Funktionsholding in diesem Fall bejaht, stellt der BFH als zweite Frage, ob die Zwischenschaltung der Funktionsholding als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, da der Tochtergesellschaft selbst bei direktem Leistungsbezug kein Vorsteuerabzug zustünde.

Aufgrund der hohen Praxisrelevanz wird die Entscheidung des EuGH mit Spannung erwartet. Sollte der EuGH entscheiden, dass der Funktionsholding in solchen Fällen kein Vorsteuerabzug zusteht, wäre dies als schwerer Schlag gegen Deutschland als Holdingstandort zu werden.

Nehmen Sie für Fragen zu diesem Thema Kontakt mit uns als Ihre Experten für Unternehmenssteuerrecht auf. Weitere Informationen zum Thema Umsatzsteuer finden Sie hier. Sollte Sie Fragen zum nationalen oder internationalen Steuerrecht haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Christian Dobner | TLI Steuerberater

Im Zeitalter der Digitalisierung und globalen Vernetzung wird beinahe jedes Unternehmen bewusst oder unbewusst mit dem internationalen Steuerrecht konfrontiert. Die TLI Steuerberater sind über Änderungen in den ausländischen Steuerrechtsordnungen stets informiert und halten auch Sie mit kurzen Länderberichten auf dem Laufenden.

Für die Lösung internationaler steuerlicher Sachverhalte ist neben einem Höchstmaß an fundierten Rechtskenntnissen in dem nationalen Recht sowie in der Rechtsordnung des ausländischen Staates Erfahrung und Routine erforderlich. Die TLI Steuerberatungsgesellschaft ist auf die Lösung komplexester Internationaler steuerlicher Sachverhalte spezialisiert und zeichnet sich durch die Zusatzqualifikation „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ aus, die nur durch Ablegen einer zusätzlichen staatlich überwachten Prüfung sowie den Nachweis über die Bearbeitung einer Vielzahl praktischer Fälle im Internationalen Steuerrecht erlangt werden kann.
Vertrauen Sie bei der Beratung auf dem Gebiet des Internationalen Steuerrechts z.B. bei dem Erwerb von Beteiligungen oder Immobilien im Ausland, bei ausländischen Betriebsstätten, bei der Bestimmung von Verrechnungspreisen oder bei Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland auf die Fachberater für Internationales Steuerrecht der TLI Steuerberatungsgesellschaft Dobner GmbH & Co. KG.

Italien: Einführung einer Web Tax

Zum 1.1.2020 hat Italien eine sogenannte „Web Tax“ eingeführt. Diese Web Tax entspricht dem französischen Vorbild, das eine Besteuerung von 3 % auf inländische digital erzielte Umsätze vorsieht. Die neue Web Tax soll solange gelten, bis auf internationaler Ebene eine einheitliche Regelung zur Besteuerung digitaler Umsätze getroffen wird.

Nicht jedes Unternehmen mit in Italien digital erzielten Umsätzen ist von der neuen Web Tax betroffen. Jedoch können auch ausländische Unternehmen, die in Italien keine Betriebstätte unterhalten der neuen Besteuerung unterliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Besteuerung vor, ist das ausländische Unternehmen zur Registrierung oder zur Benennung eines Fiskalvertreters in Italien verpflichtet.

Steuerpflichtig sind digitale Dienstleistungen wie die Übertragung von Daten die durch die Verwendung einer digitalen Plattform erzeugt wurden, die Bereitstellung von multilateralen digitalen Plattformen und die Platzierung von Werbung auf einer digitalen Plattform.

Insbesondere physische Warenlieferungen im Rahmen einer digitalen Vermittlung sind von der italienischen Web Tax ausgenommen.

Für die Anwendung der neuen Web Tax ist der Ort der Erbringung der Dienstleistung relevant. Die Kriterien zur Bestimmung des Ortes der Erbringung der Dienstleistung dürften allerdings streitanfällig sein.

Indien: Neues von der Unternehmensbesteuerung

Um das Wirtschaftswachstum in Indien anzukurbeln hat die Regierung eine erhebliche Reduzierung der Unternehmenssteuerbelastung beschlossen. Dazu kommen weitere Steuererleichterung für Unternehmen.

Der Regelsteuersatz für Unternehmen lag in Indien bislang bei 30 %. Durch die Neuregelung reduziert sich der Steuersatz auf nunmehr 22 % Für Neugründungen kann sich der Steuersatz unter bestimmten Voraussetzungen auf 15 % reduzieren.

Diese Neuregelung könnte auch für ausländische Unternehmen einen enormen Investitionsanreiz darstellen. Allerdings ist eine Reduzierung des Steuersatzes stets im internationalen Besteuerungskontext und unter Beachtung der Doppelbesteuerungsabkommen zu sehen.

Ähnlich wie die Vereinigten Staaten von Amerika kennt auch Indien eine Mindestbesteuerung, die sogenannte „Alternative Minimum Tax“. Der Steuersatz für diese Mindestbesteuerung wurde ebenfalls gesenkt. Auch Zusatzabgaben wurden gesenkt.

Spanien: Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 hatte Deutschland seine nationalen Regelungen über die Meldepflicht für Auslandssachverhalte verschärft. Besonders davon Betroffen war die Meldepflicht für sogenannte Drittstaatensachverhalte. Hintergrund dieser Verschärfung war die seinerzeit öffentlich geführte Diskussion um die sogenannten Panama Papers mit denen eine Reihe von sogenannten Briefkastengesellschaften in Steueroasen aufgedeckt wurde.

Die spanische Regierung hat kürzlich nachgezogen und ihre nationalen Regelungen über die Meldepflicht für Auslandssachverhalte ebenfalls verschärft. Insbesondere ist zukünftig die Gründung von Gesellschaften, die Ausübung von Funktionen der Geschäftsleitung, eines Gesellschafters oder eines Treuhänders sowie spezielle Dienstleistungen anzeigepflichtig.

Die Nichtanzeige dieser Sachverhalte sanktioniert der spanische Fiskus mit hohen Geldstrafen.

Die Experten und Fachberater für Internationales Steuerrecht der TLI Steuerberater stehen Ihnen mit ihrem großen Erfahrungsschatz bei der Internationalen Besteuerung zur Seite. Die TLI Steuerberatungsgesellschaft berät sowohl bei inländischen Aktivitäten ausländischer Unternehmen, ausländischer Aktivitäten deutscher Unternehmen, sowie bei Zuzug und Wegzug natürlicher Personen.

Weitere Informationen zum Internationalen Steuerrecht finden Sie hier.

Sollten Sie Fragen zu nationalen oder internationalen steuerlichen Themen haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Christian Dobner | TLI Steuerberater

 

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