• LinkedIn
  • Xing
  • Facebook
  • Youtube
  • English English Englisch en
  • Deutsch Deutsch Deutsch de
Rufen Sie uns an: +49 89 215 37 37 – 0
  • Kompetenzen
    • Unsere Kompetenzen
    • Internationales Steuerrecht
    • Unternehmenssteuerrecht
    • Jahresabschlüsse und Steuererklärungen
    • Umsatzsteuerberatung
    • Steuerstreit und Gerichtsverfahren
    • Private Steuern
    • Steuerliche Gutachten
    • Existenzgründung
  • Mandanten
    • Unsere Mandanten
    • Unternehmen
    • Fonds und Private Equity
    • Familienunternehmen
    • Gesellschafter, Vorstände und Geschäftsführer
    • Private Clients
    • Freiberufler
  • News
  • Karriere
    • Warum TLI Steuerberater
    • Arbeiten bei uns
    • Karriereweg
    • Weiterbildung
    • Benefits
    • Stellenangebote
    • Bewerbungsprozess
  • Über uns
    • Über TLI Steuerberater
    • Unsere Philosophie
    • Unternehmenskultur
    • Unsere Werte
    • Digitale Zusammenarbeit
    • Managing Partner
    • Auszeichnungen, Presse und Veröffentlichungen
    • Kooperationen und Mitgliedschaften
  • Kontakt
  • Suche
  • Menü Menü
Internationales Steuerrecht

Neue Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Zum Jahreswechsel 2021 hat die Finanzverwaltung die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen mit sofortiger Wirkung angepasst. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere mittelbare Erwerbe von Auslandsbeteiligungen.

Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland (inländische Steuerpflichtige) haben dem für sie zuständigen Finanzamt gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordung (AO) den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mitzuteilen, wenn damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt. Dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen von weniger als 1 Prozent am Kapital.

Diese Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht nur dann, wenn beim Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen (erstmalig oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut) erreicht bzw. überschritten werden.

Die Mitteilungspflicht umfasst auch den Erwerb mittelbarer Beteiligungen. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen nur für die Beteiligungen, die der inländische Steuerpflichtige selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat. Im Falle des Erwerbs einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat der inländische Steuerpflichtige auch die hierdurch gleichzeitig miterworbenen mittelbaren Beteiligungen mitzuteilen, soweit die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Die Veräußerung einer Beteiligung ist nach §138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 Euro überschreiten oder mindestens eine 10-prozentige Beteiligung veräußert wird. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur für die unmittelbaren Beteiligungen, die der Steuerpflichtige selbst veräußert hat, und hierdurch gleichzeitig mitveräußerte mittelbare Beteiligungen.

Ob eine Mitteilungspflicht besteht oder nicht ist folglich in jedem einzelnen Fall genau zu prüfen. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit uns als Ihre Experten für internationales Steuerrecht auf. Weitere Informationen zum Thema internationales Steuerrecht finden Sie hier . Sollte Sie Fragen zum nationalen oder internationalen Steuerrecht haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

3. April 2021
https://tlitax.com/wp-content/uploads/2021/04/mitteilungspflichten-auslandsbeziehungen.jpg 1280 1923 Christian Dobner https://tlitax.com/wp-content/uploads/2019/01/Logo-TLI-Steuerberater.svg Christian Dobner2021-04-03 13:51:252021-04-03 13:51:25Neue Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf!

Kontakt aufnehmen
TLI Steuerberater

Kontakt

TLI Steuerberatungsgesellschaft
Dobner GmbH & Co. KG
Promenadeplatz 12
80333 München
Deutschland

Tel.: +49 89 215 37 37–0
Fax: +49 89 215 37 37–37
E-Mail: tax@tlitax.com
Web: tlitax.com

Folgen Sie uns

Auszeichnungen

 

Digitale Kanzlei

 
© 2022 TLI Steuerberater
  • Impressum
  • Rechtliches und Datenschutz
  • Kontakt
  • Über uns
Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zum 1. Januar 2021Brexit – Umsatzsteuerliche Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs...
Nach oben scrollen