Neue Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen
Zum Jahreswechsel 2021 hat die Finanzverwaltung die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen mit sofortiger Wirkung angepasst. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere mittelbare Erwerbe von Auslandsbeteiligungen.
Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland (inländische Steuerpflichtige) haben dem für sie zuständigen Finanzamt gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordung (AO) den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mitzuteilen, wenn damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt. Dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen von weniger als 1 Prozent am Kapital.
Diese Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht nur dann, wenn beim Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen (erstmalig oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut) erreicht bzw. überschritten werden.
Die Mitteilungspflicht umfasst auch den Erwerb mittelbarer Beteiligungen. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen nur für die Beteiligungen, die der inländische Steuerpflichtige selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat. Im Falle des Erwerbs einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat der inländische Steuerpflichtige auch die hierdurch gleichzeitig miterworbenen mittelbaren Beteiligungen mitzuteilen, soweit die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Veräußerung einer Beteiligung ist nach §138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 Euro überschreiten oder mindestens eine 10-prozentige Beteiligung veräußert wird. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur für die unmittelbaren Beteiligungen, die der Steuerpflichtige selbst veräußert hat, und hierdurch gleichzeitig mitveräußerte mittelbare Beteiligungen.
Ob eine Mitteilungspflicht besteht oder nicht ist folglich in jedem einzelnen Fall genau zu prüfen. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit uns als Ihre Experten für internationales Steuerrecht auf. Weitere Informationen zum Thema internationales Steuerrecht finden Sie hier . Sollte Sie Fragen zum nationalen oder internationalen Steuerrecht haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
Christian Dobner | TLI Steuerberater