Der Austritt von Großbritannien und Nordirland (UK) aus der EU zieht mit Ablauf des sog. Übergangszeitraum des 31. Dezember 2020 ganz erhebliche umsatzsteuerliche Folgen nach sich.

Das Vereinigte Königreich qualifiziert seit dem 1. Januar 2021 als Drittland im Sinne der Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon ist Nordirland für den Warenverkehr aufgrund seines besonderen Status. Für Nordirland gelten weiterhin zahlreiche EU Richtlinien auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer. Zukünftig ist bei dem Warenverkehr strikt zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Nordirland gilt weiterhin als sog. Gemeinschaftsgebiet im Sinne der Umsatzsteuer. Achtung ist jedoch bei dem Dienstleistungsverkehr geboten. Hier gilt Nordirland ebenfalls als Drittland.

Fraglich ist die Behandlung von Lieferungen, die vor dem 1. Januar 2021, bei denen der gelieferte Gegenstand nach dem 31. Dezember 2020 nach Großbritannien oder von dort in das Inland gelangt ist. Auch die Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 1. Januar 2021 beginnt und nach dem 31. Dezember 2020 endet ist zu untersuchen. In einer kurz vor Ablauf des sog. Übergangszeitraum des 31. Dezember 2020 äußerst sich das Bundesministerium der Finanzen erstmals in einer Verwaltungsanweisung dazu.
Änderungen ergeben sich ab dem 1. Januar 2021 auch für die Anwendung des sog. Mini-One-Stop-Shop und für das sog. Vorsteuervergütungsverfahren.

Schließlich ist nach dem 31. Dezember 2020 eine Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer in dem sog. Bestätigungsverfahren nach § 18e Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht mehr möglich.
Als besonders praxisrelevant hat sich in den ersten Wochen des neuen Jahres herausgestellt, dass Unternehmer mit Sitz in Großbritannien gem. § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benötigen.

Wie es in sog. Amtshilfeverfahren in der Praxis tatsächlich weitergeht, bleibt derzeit offen, auch wenn die deutsche Finanzverwaltung in dem Zuge auf die weiterhin gültige Anwendbarkeit diverser europäischer Abkommen verweist.

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Christian Dobner | TLI Steuerberater

Der Streit um die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern für eine Funktionsholding geht in die nächste Runde. Die Streitfragen müssen nunmehr durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden.

Eine reine Finanzholding, deren alleiniger Zweck das Erwerb und Halten von Unternehmensbeteiligungen ist, ist aus umsatzsteuerlicher Sicht kein Unternehmer und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Anders gelagert ist der Fall bei einer sog. Funktionsholding, die unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung ihrer Beteiligung eingreift. Eine Funktionsholding erbringt regelmäßig administrative oder kaufmännische Dienstleistungen. In diesem Fall qualifiziert die Holding umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer und ist grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus den von ihr bezogenen Leistungen berechtigt.

Die Umsatzsteuer ist, anders als das restliche Unternehmenssteuerrecht oder das internationale Steuerrecht, eine Steuerart, die Steuerberatern praktisch keine Kreativität abverlangt. Im Falle des Vorsteuerabzugs für Holdinggesellschaften war jedoch auch in der Umsatzsteuer ausnahmsweise eine Gestaltung möglich. Durch geschickte Zwischenschaltung einer Funktionsholding konnte der Vorsteuerabzug, der einer reinen Finanzholding verwehrt ist, erlangt werden.

In einem Streitfall hatte der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr über den Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding zu entscheiden. In einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen hat der Bundesfinanzhof am 15. Februar 2021 dem EuGH laut der Mitteilung des EuGH vom 3. März 2021 zwei Fragen vorgelegt.

Zunächst fragt der BFH, ob der Funktionsholding ein Vorsteuerabzug auch aus bezogenen Leistungen zusteht, wenn diese bezogenen Leistungen nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding sondern mit den Tätigkeiten der Tochtergesellschaft stehen. Sofern der EuGH den Vorsteuerabzug für die Funktionsholding in diesem Fall bejaht, stellt der BFH als zweite Frage, ob die Zwischenschaltung der Funktionsholding als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, da der Tochtergesellschaft selbst bei direktem Leistungsbezug kein Vorsteuerabzug zustünde.

Aufgrund der hohen Praxisrelevanz wird die Entscheidung des EuGH mit Spannung erwartet. Sollte der EuGH entscheiden, dass der Funktionsholding in solchen Fällen kein Vorsteuerabzug zusteht, wäre dies als schwerer Schlag gegen Deutschland als Holdingstandort zu werden.

Nehmen Sie für Fragen zu diesem Thema Kontakt mit uns als Ihre Experten für Unternehmenssteuerrecht auf. Weitere Informationen zum Thema Umsatzsteuer finden Sie hier. Sollte Sie Fragen zum nationalen oder internationalen Steuerrecht haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Christian Dobner | TLI Steuerberater