Der Austritt von Großbritannien und Nordirland (UK) aus der EU zieht mit Ablauf des sog. Übergangszeitraum des 31. Dezember 2020 ganz erhebliche umsatzsteuerliche Folgen nach sich.
Das Vereinigte Königreich qualifiziert seit dem 1. Januar 2021 als Drittland im Sinne der Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon ist Nordirland für den Warenverkehr aufgrund seines besonderen Status. Für Nordirland gelten weiterhin zahlreiche EU Richtlinien auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer. Zukünftig ist bei dem Warenverkehr strikt zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Nordirland gilt weiterhin als sog. Gemeinschaftsgebiet im Sinne der Umsatzsteuer. Achtung ist jedoch bei dem Dienstleistungsverkehr geboten. Hier gilt Nordirland ebenfalls als Drittland.
Fraglich ist die Behandlung von Lieferungen, die vor dem 1. Januar 2021, bei denen der gelieferte Gegenstand nach dem 31. Dezember 2020 nach Großbritannien oder von dort in das Inland gelangt ist. Auch die Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 1. Januar 2021 beginnt und nach dem 31. Dezember 2020 endet ist zu untersuchen. In einer kurz vor Ablauf des sog. Übergangszeitraum des 31. Dezember 2020 äußerst sich das Bundesministerium der Finanzen erstmals in einer Verwaltungsanweisung dazu.
Änderungen ergeben sich ab dem 1. Januar 2021 auch für die Anwendung des sog. Mini-One-Stop-Shop und für das sog. Vorsteuervergütungsverfahren.
Schließlich ist nach dem 31. Dezember 2020 eine Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer in dem sog. Bestätigungsverfahren nach § 18e Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht mehr möglich.
Als besonders praxisrelevant hat sich in den ersten Wochen des neuen Jahres herausgestellt, dass Unternehmer mit Sitz in Großbritannien gem. § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benötigen.
Wie es in sog. Amtshilfeverfahren in der Praxis tatsächlich weitergeht, bleibt derzeit offen, auch wenn die deutsche Finanzverwaltung in dem Zuge auf die weiterhin gültige Anwendbarkeit diverser europäischer Abkommen verweist.
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Christian Dobner | TLI Steuerberater