Recht auf Vorsteuerabzug für Funktionsholding – Endgültige Klärung durch EuGH
Der Streit um die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern für eine Funktionsholding geht in die nächste Runde. Die Streitfragen müssen nunmehr durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden.
Eine reine Finanzholding, deren alleiniger Zweck das Erwerb und Halten von Unternehmensbeteiligungen ist, ist aus umsatzsteuerlicher Sicht kein Unternehmer und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Anders gelagert ist der Fall bei einer sog. Funktionsholding, die unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung ihrer Beteiligung eingreift. Eine Funktionsholding erbringt regelmäßig administrative oder kaufmännische Dienstleistungen. In diesem Fall qualifiziert die Holding umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer und ist grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus den von ihr bezogenen Leistungen berechtigt.
Die Umsatzsteuer ist, anders als das restliche Unternehmenssteuerrecht oder das internationale Steuerrecht, eine Steuerart, die Steuerberatern praktisch keine Kreativität abverlangt. Im Falle des Vorsteuerabzugs für Holdinggesellschaften war jedoch auch in der Umsatzsteuer ausnahmsweise eine Gestaltung möglich. Durch geschickte Zwischenschaltung einer Funktionsholding konnte der Vorsteuerabzug, der einer reinen Finanzholding verwehrt ist, erlangt werden.
In einem Streitfall hatte der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr über den Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding zu entscheiden. In einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen hat der Bundesfinanzhof am 15. Februar 2021 dem EuGH laut der Mitteilung des EuGH vom 3. März 2021 zwei Fragen vorgelegt.
Zunächst fragt der BFH, ob der Funktionsholding ein Vorsteuerabzug auch aus bezogenen Leistungen zusteht, wenn diese bezogenen Leistungen nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding sondern mit den Tätigkeiten der Tochtergesellschaft stehen. Sofern der EuGH den Vorsteuerabzug für die Funktionsholding in diesem Fall bejaht, stellt der BFH als zweite Frage, ob die Zwischenschaltung der Funktionsholding als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, da der Tochtergesellschaft selbst bei direktem Leistungsbezug kein Vorsteuerabzug zustünde.
Aufgrund der hohen Praxisrelevanz wird die Entscheidung des EuGH mit Spannung erwartet. Sollte der EuGH entscheiden, dass der Funktionsholding in solchen Fällen kein Vorsteuerabzug zusteht, wäre dies als schwerer Schlag gegen Deutschland als Holdingstandort zu werden.
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Christian Dobner | TLI Steuerberater