Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (DBA-USA)
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (DBA-USA) zählt nicht nur zu den kompliziertesten Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland bis heute mit anderen Ländern abgeschlossen hat, sondern erlaubt eine Doppelbesteuerung von einigen Einkünften – so paradox dies auch klingen mag.
Eine Doppelbesteuerung ist wegen der so genannten „Saving Clause“ gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. a DBA-USA möglich. Hiernach behält sich die USA das Besteuerungsrecht auf einige Einkünfte der US-Bürger aufgrund ihrer US-Staatsangehörigkeit vor, ungeachtet, dass Deutschland auf dieselben Einkünfte gemäß den Vorschriften des DBA-USA das Besteuerungsrecht hat. Einen entsprechenden Vorbehalt aus Sicht von Deutschland enthält das DBA-USA dagegen nicht. Die Saving Clause gilt vor allem für US-Bürger, die sich aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen vorübergehend, jedoch nicht kurzfristig, in Deutschland aufhalten.
Die doppelte Besteuerung aufgrund der Saving Clause kann Einkünfte wie Zinsen, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Aufsichtsratsvergütungen, sonstige Einkünfte u.a. betreffen.
Völlig ungerecht ist DBA-USA jedoch nicht. Für die Vermeidung (bzw. eher Beseitigung) der Doppelbesteuerung aufgrund der Saving Clause enthält das DBA-USA eine spezielle mehrstufige Anrechnungsmethode. Diese erlaubt es US-Bürgern zu viel bezahlte Steuern zurück zu erhalten.
Um die Anrechnung von in beiden Ländern bezahlten Steuern durchzuführen und die Erstattung von zu viel bezahlten Steuern zu veranlassen, empfehlen wir US-Bürgern, die einen nicht nur kurzfristigen beruflichen oder geschäftlichen Aufenthalt in Deutschland planen, ihren US-Steuerberater auf die oben ausgeführten Punkte anzusprechen. Wir empfehlen US-Bürgern auch, frühzeitig einen Steuerberater in Deutschland zu finden, der sich auf das Internationale Steuerrecht spezialisiert und Erfahrung in der Anwendung des DBA-USA hat. Selbstverständlich können wir hierbei unsere Beratung anbieten.
Vadym Ponomarenko | TLI Steuerberater