Steueroasen-Abwehrgesetz beschlossen
Am 31. März 2021 hat das Bundeskabinett das Steueroasen-Abwehrgesetz beschlossen. Ziel der Bundesregierung ist es, über Staatsgrenzen hinweg für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen.
Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz sollen nicht kooperative Staaten und Steueroasen durch Abwehrmaßnahmen dazu angehalten werden, internationale Standards im Steuerbereich umzusetzen und Steuervermeidung zu verhindern. Personen unter Unternehmen sollen davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen in diesen Steueroasen fortzusetzen oder neu aufzunehmen.
Der Gesetzentwurf enthält unter anderem die folgenden Abwehrmaßnahmen:
- Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs
- Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung
- Verschärfte Quellensteuermaßnahmen
- Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen
Mit dem Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs können zukünftig Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen mit Bezug zu Steueroasen steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.
Ist in einer Steueroase eine sog. Zwischengesellschaft ansässig, soll zukünftig eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung greifen. Nach dem Entwurf des Steueroasen-Abwehrgesetzes sollen sämtliche aktive und passive Einkünfte der Zwischengesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.
Verschärfte Quellensteuermaßnahmen sollen dann zur Anwendung kommen, wenn beispielsweise Zinsaufwendungen an in Steueroasen ansässige Personen gezahlt werden. Derartige Finanzierungsentgelte sollen zukünftig dem Quellensteuerabzug unterworfen werden.
Bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen sollen Steuerbefreiungen und Vorschriften in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt bzw. versagt werden, wenn diese Bezüge von einer Körperschaft geleistet werden, die in einer Steueroase ansässig ist, oder Anteile an einer in einer Steueroase ansässigen Gesellschaft veräußert werden.
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Christian Dobner | TLI Steuerberater