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Unternehmenssteuer

Organschaft – Anpassungsbedarf bei Gewinnabführungsverträgen

Um bestehende ertragsteuerliche Organschaften nicht zu gefährden kann eine Anpassung bestehender Ergebnisabführungsverträge bis zum 31. Dezember 2021 erforderlich sein.

Der Grund hierfür ist die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Änderung des § 302 AktG durch Artikel 15 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22. Dezember 2020.

Für vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Gewinnabführungsverträge, bei denen nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.F. die Verlustübernahme durch statischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG in der Fassung des Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 oder durch wörtliche Wiedergabe dieser Regelung vereinbart worden ist, ist zwingend Anpassungsbedarf geboten.

Für die weitere Anerkennung der Organschaft nach § 17 KStG ist Voraussetzung, dass die bisherigen Vereinbarungen zur Verlustübernahme im Gewinnabführungsvertrag angepasst werden. Dabei muss nach aktueller Rechtslage die Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamischer Verweis) gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG vereinbart werden.

Mit Schreiben vom 24. März 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mitgeteilt, dass Der Anerkennung der Organschaft steht es für Veranlagungszeiträume ab 2021 nicht entgegen, wenn die Anpassung der Altverträge zur Aufnahme des dynamischen Verweises nach Seite 2 § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vorgenommen wird. Hierbei kommt es auf die Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister an.

Die Anpassung kann dagegen unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2022 beendet wird.

Die Anpassung des Gewinnabführungsvertrages zur Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG stellt laut Finanzverwaltung keinen Neuabschluss des Vertrages dar und. Eine neue Mindestlaufzeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG wird durch den Nachtrag nicht in Gang gesetzt.

Nehmen Sie für Fragen zum Unternehmenssteuerrecht Kontakt mit uns als Ihre Experten für Unternehmenssteuerrecht auf. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Seite zum Unternehmenssteuerrecht. Sollte Sie Fragen zum nationalen oder internationalen Steuerrecht haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Christian Dobner | TLI Steuerberater

20. Mai 2021
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