Die Ausbreitung des Coronavirus und die staatlichen Eingriffe in unseren Alltag stellen Unternehmen vor beispiellose Herausforderungen.

Die TLI Steuerberatungsgesellschaft rät ihren Mandanten aktuell dazu, Liquidität zu sichern. Um Unternehmen unabhängig von ihrer Größe zu schützen, haben die Bundes- und die Landesregierung zahlreiche Maßnahmen von Hilfsprogrammen und Kreditprogrammen über ein Corona-Schutzschild bis hin zu steuerlichen Hilfen getroffen.

Nicht für alle von der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen sind alle von der Regierung beschlossenen Maßnahmen gleichermaßen sinnvoll oder anwendbar. Zu Unrecht beanspruchte Hilfen können als Subventionsbetrug oder Steuerhinterziehung gewertet werden.

Die TLI Steuerberatungsgesellschaft empfiehlt den von dem Coronavirus wirtschaftlich betroffenen Unternehmen zu prüfen, welche Maßnahmen für ihren Fall sinnvoll sind um die Krise erfolgreich bestehen zu können.

In diesem Corona-Spezial Schwerpunkt Steuererleichterungen für Unternehmen werden die, aus Sicht der TLI Steuerberater, für Unternehmen jeder Rechtsform wichtigsten Steuererleichterungen zur Verbesserung ihrer Liquiditätssituation vorgestellt.

Steuererleichterungen für Unternehmen

Von der Coronakrise betroffene Unternehmen jeder Größenordnung können zur Verbesserung ihrer Liquidität folgende Steuererleichterungen beanspruchen:

a. Zinslose Steuerstundung

Bereits festgesetzte Steuern, wie Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer können bis längstens 31. Dezember 2020 gestundet werden. Voraussetzung hierfür ist ein Stundungsantrag. Aus der Erfahrung der TLI Steuerberater mit Stundungsanträge für ihre Mandanten können diese berichten, dass diese zügiger bearbeitet werden, wenn der Antrag den von der Finanzverwaltung vorgegebenen formellen Anforderungen entspricht. Zudem verzichten die Finanzämter für die Dauer der Stundung auf Stundungszinsen. Diese betragen im Normalfall 0,5 % pro Monat auf den gestundeten Betrag.

b. Herabsetzung und Erstattung von Steuervorauszahlungen

Die vierteljährlich fälligen Gewerbesteuer-, Einkommensteuer- und Körperschaftssteuervorauszahlungen können auf Antrag in einem vereinfachten Verfahren ohne Einzelnachweis herabgesetzt werden. Auch hier rät Christian Dobner, Geschäftsführer und Managing Partner der TLI Steuerberater seinen Mandaten die formellen Anforderungen für die Antragstellung einzuhalten. Nachdem die nächste Gewerbesteuervorauszahlung bereits am 15. Mai 2020 und die nächste Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuervorauszahlung bereits am 10. Juni fällig ist, empfehlen die Steuerberater von TLI die Anträge bereits bald zu stellen, sofern ein Umsatz- ein Gewinnrückgang oder ein Liquiditätsengpass aufgrund der Coronakrise bereits jetzt absehbar ist.

Tipp: Für die Mandanten der TLI Steuerberatungsgesellschaft, die von der aktuellen Krise besonders stark betroffen sind und deshalb für das Jahr 2020 mit keinem Gewinn rechnen haben die Steuerberater von TLI beantragt, die bereits in 2020 geleisteten Steuervorauszahlungen zurück zu erstatten. Den Anträgen wurde stets stattgeben. Dies verschafft den Mandanten zusätzliche Liquidität.

c. Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Ein Großteil der Unternehmen leistet Anfang des Jahres eine Sondervorauszahlung auf die für das laufende Jahr anfallende Umsatzsteuer. Hierdurch wird die Frist für die Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen um einen Monat verlängert (sog. Dauerfristverlängerung). Um die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen liquide zu halten wird die geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf Antrag herabgesetzt oder vollständig erstattet. Zu beachten ist hierbei, dass der Antrag elektronisch und gemäß den Vorgaben der jeweiligen Landesregierung zu stellen ist. Durch die von den TLI Steuerberatern gestellten Anträgen konnte stets die vollständige Rückzahlung der Sondervorauszahlung für ihre Mandanten erwirkt werden.

d. Fristverlängerung für Steueranmeldungen

Für alle Steueranmeldungen, wie z.B. die Lohnsteueranmeldung oder die Umsatzsteuer-Voranmeldungen die jeweils bis zum „10.“ anzumelden sind, kann auf Antrag Fristverlängerung gewährt werden. Für Anmeldungen die am 10. April fällig sind (zum Beispiel die Lohnsteueranmeldung für März 2020 oder die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar oder März 2020) wird auf Antrag Fristverlängerung um 2 Monate bis zum 10. Juni 2020 gewährt.

e. Vollstreckungsaufschub

Lohnsteuern und Kapitalertragsteuern können nicht gestundet werden. Sind diese angemeldet und bereits fällig, kann auf Antrag Vollstreckungsaufschub gewährt werden. In der beantragten Zeit wird auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet.

f. Steuererklärungen für 2018

Die Steuererklärungen für das Jahr 2018 waren bis spätestens 28. Februar 2020 bei den Finanzämtern einzureichen. Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen war grundsätzlich nicht möglich. Verspätungszuschläge waren praktisch unumgänglich. War aufgrund der durch die Corona-Krise verursachten wirtschaftlichen Schäden oder aufgrund des damit verbundenen hohen Arbeitsaufkommens eine fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen für 2018 nicht möglich, kann auf Antrag noch rückwirkend Fristverlängerung bis längstens 31. Mai 2020 gestellt werden. Der Antrag ist allerdings schlüssig zu begründen. Der Geschäftsführer und Managing Partner der TLI Steuerberater, Christian Dobner, kann zwischenzeitlich berichten, dass den von ihnen gestellten Anträgen in allen Fällen stattgegeben wurde. Verspätungszuschläge sollen auf Antrag erlassen werden.

g. Steuerfreie Geld und Sachleistungen bis EUR 1.500,00

Geld und Sachleistungen die Arbeitgeber zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 zusätzlich zu dem regulären Arbeitslohn aufgrund der Corona-Krise an ihre Mitarbeiter zahlen, sind bis zu einem Betrag von EUR 1.500,00 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und können zusätzlich zu den sonstigen branchenüblichen lohnsteuerfreien Bonuszahlungen bezahlt werden.

h. Sonderregelung für Grenzpendler

Für sog. Grenzpendler die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln kann eine vermehrte Tätigkeit im Home-Office nachteilige steuerliche Folgen auslösen. Einzelheiten regeln die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat in den der Arbeitnehmer pendelt. Bei Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, kann dies zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führen.

Auf Grenzpendler zwischen Deutschland und Frankreich haben zusätzliche Tage im Home-Office keine steuerliche Auswirkung.

Auf Grenzpendler zwischen Deutschland und z.B. Österreich, Luxemburg oder den Niederlanden können vermehrte Tage im Home-Office zu einer Änderung der steuerlichen Situation des betroffenen führen. Mit diesen Ländern strebt die Bundesregierung Vereinbarungen zur Verhinderung der steuerlichen Nachteile an. Mit Luxemburg konnte bereits am 3. April eine Verständigungsvereinbarung diesbezüglich getroffen werden. Diese Vereinbarung trat am 4. April in Kraft und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis 30. April 2020 Anwendung.

In der Serie Corona-Spezial informiert die TLI Steuerberatungsgesellschaft auch zukünftig über weitere Steuererleichterungen für Unternehmen sowie über folgende Schwerpunktthemen:

  • Kurzarbeit und Sozialversicherung
  • Fördermittel
  • Kredite
  • Spezielle Unterstützung für Kleinunternehmer
  • Spezielle Unterstützung für Existenzgründer & Start-Up‘s

Sollten Sie Fragen zu nationalen oder internationalen steuerlichen Themen haben sprechen Sie die TLI Steuerberater jederzeit direkt an. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auch auf der Website tlitax.com.

Christian Dobner | TLI Steuerberater

 

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Die Bundesregierung und die Landesregierungen haben zahlreiche Maßnahmen von Hilfsprogrammen und Kreditprogrammen über ein Corona-Schutzschild bis hin zu steuerlichen Hilfen getroffen. Nicht für alle von der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen sind alle von der Regierung beschlossenen Maßnahmen gleichermaßen sinnvoll oder anwendbar. Wir empfehlen den von dem Coronavirus wirtschaftlich betroffenen Unternehmen zu prüfen, welche Maßnahmen für ihren Fall sinnvoll sind um die Krise erfolgreich bestehen zu können.

Für von der Coronakrise betroffene Unternehmen jeder Größenordnung können zur Verbesserung ihrer Liquidität die vierteljährlich fälligen Gewerbesteuer-, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen auf Antrag in einem vereinfachten Verfahren ohne Einzelnachweis herabgesetzt werden. Christian Dobner, Geschäftsführer und Managing Partner der TLI Steuerberater rät seinen Mandaten jedoch dazu „die formellen Anforderungen“ für die Antragstellung einzuhalten.

Nachdem die nächste Gewerbesteuervorauszahlung bereits am 15. Mai 2020 und die nächste Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlung bereits am 10. Juni fällig ist, empfehlen wir die Anträge bereits bald zu stellen, sofern ein Umsatz- ein Gewinnrückgang oder ein Liquiditätsengpass aufgrund der Coronakrise bereits jetzt absehbar ist.
Tipp: Für die Mandanten der TLI Steuerberatungsgesellschaft, die von der aktuellen Krise besonders stark betroffen sind und deshalb für das Jahr 2020 mit keinem Gewinn rechnen, haben wir beantragt, die bereits in 2020 geleisteten Steuervorauszahlungen zurück zu erstatten. Unseren Anträgen wurde stets stattgeben. Dies verschafft den Mandanten zusätzliche Liquidität.

Christian Dobner | TLI Steuerberater