Gefahr einer Betriebsaufspaltung bei Nutzungsüberlassung des häuslichen Arbeitszimmers an die eigene GmbH
Den Sitz der neu gegründeten oder bereits bestehenden Gesellschaft und ihre Geschäftsleitung an der privaten Wohnadresse des Gesellschafter-Geschäftsführers zusammenfassen? Das ist aus steuerlicher Sicht keine gute Idee. Denn in diesem Fall liegt schnell das Risiko einer Betreibsaufspaltung vor.
Wenn der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt, liegt steuerlich aufgrund einer personellen und sachlichen Verflechtung eine sog. Betriebsaufspaltung vor, sofern der Gesellschafter allein oder zusammen mit anderen einen beherrschenden Einfluss auf die GmbH ausüben kann.
Büroräume in einem ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus sind als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Das häusliche Arbeitszimmer gilt laut der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig als wesentliche Betriebsgrundlage, insbesondere wenn die Gesellschaft über keine weiteren Räume verfügt oder sich dort der Mittelpunkt der Geschäftsleitung oder der Sitz der Gesellschaft befindet.
Nutzt der Geschäftsführer jedoch nur zusätzlich zu seinem Büro am Standort der Betriebsgesellschaft ein häusliches Arbeitszimmer und ist der Umfang der dort erledigten Arbeiten von untergeordneter Bedeutung, wird das Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als wesentliche Betriebsgrundlage gewertet.
Eine nur vorübergehende von vornherein nur übergangsweise beabsichtigte Nutzung des Arbeitszimmers gilt nach der in der einschlägigen Literatur vertretenen Auffassung zwar als unschädlich, ist jedoch nicht völlig ohne Risiko und sollte deshalb möglichst vermieden werden.
Wurde bereits (unbeabsichtigt) eine Betriebsaufspaltung begründet, empfiehlt es sich, die Beendigung nur nach Rücksprache mit dem steuerlichen Berater umzusetzen, um mögliche negative Konsequenzen wie die Aufdeckung und die Besteuerung stiller Reserven zu vermeiden.
Victoria Lenke | TLI Steuerberater