Eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten des Sparer-Pauschbetrags bei beschränkter Steuerpflicht
Während man bei einem Umzug ins Ausland in der Regel die materiellen Wertgegenstände mitnimmt, bleiben Depots und Darlehensvereinbarungen oft weiterhin in Deutschland. Dabei stellt sich die Frage, welche steuerlichen Begünstigungen man weiterhin nutzen kann.
Besteuerung von Kapitalerträgen
Für Kapitalerträge im Privatvermögen gilt grundsätzlich das Abgeltungsprinzip, d.h. die Besteuerung erfolgt über die Kapitalertragsteuer (25%) und ist somit abgegolten. Handelt es sich bei den Erträgen um Zinsen oder Dividenden, die über eine inländische Bank ausgeschüttet werden, wird die Kapitalertragsteuer bereits im Rahmen der Ausschüttung durch die Bank einbehalten. Diese Kapitalerträge müssen somit nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Es lohnt sich aber, einen Blick auf den Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG zu werfen. Dieser dient als „Ersatz“ für Werbungskosten und kann bei der Bank hinterlegt werden, sodass auf Kapitalerträge unter diesem Pauschbetrag (Stand 2026: € 1.000) keine Kapitalertragsteuer abgeführt wird.
Erzielt man andere Kapitalerträge (z.B Zinsen im Rahmen eines privaten Darlehensvertrags) oder hat bei seiner Bank keinen Pauschbetrag hinterlegt, sind diese in der Steuererklärung anzugeben und im Nachgang mit 25% Kapitalertragsteuer zu versteuern, sofern sie den Sparer-Pauschbetrag überschreiten.
Kein Anspruch auf Sparer-Pauschbetrag
Hat man jedoch weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und gilt als beschränkt steuerpflichtig, gilt diese Nutzung des Sparer-Pauschbetrags nicht analog. Mit Urteil vom 4. April 2023, 2 K 1405/19 hat das Finanzgericht („FG“) des Saarlandes zu dieser Thematik Stellung bezogen. Laut dem FG hat ein beschränkt Steuerpflichtiger nicht die Möglichkeit, den an die Stelle von Werbungskosten tretenden Sparer-Pauschbetrag, der im Zusammenhang mit der inländischen Kapitalertragsteuerpflicht unterliegenden Kapitalertragsteuer steht, im Wege der Veranlagung zu berücksichtigen. Mit anderen Worten – es ist weder möglich, einen Sparer-Pauschbetrag bei der zuständigen Bank bzw. Kreditinstitut zu hinterlegen, noch die auf diese Höhe an Erträgen gezahlte Kapitalertragsteuer im Rahmen der Steuererklärung zurückzuholen.
Günstigerprüfung
Für Fälle, in denen kein automatischer Einbehalt von Kapitalertragsteuer erfolgt, gibt es jedoch die Möglichkeit, über die sog. „Günstigerprüfung“ des § 32d Abs. 6 EStG trotz beschränkter Steuerpflicht den Sparer-Pauschbetrag in seiner Steuererklärung zu berücksichtigen. Dabei wird geprüft, ob der progressive Steuersatz im Einzelfall günstiger ist als der Kapitalertragsteuertarif von 25%. „Rutscht“ man dadurch in die tarifliche Einkommensteuer, kann der Sparer-Pauschbetrag auch für beschränkt Steuerpflichtige zur Anwendung kommen.
Im zweiten Schritt ist in jedem Fall zudem die Prüfung etwaiger Doppelbesteuerungsabkommen zu empfehlen, um eine mögliche Anrechnung oder Erstattung der in Deutschland bezahlten Steuern zu veranlassen. Als auf Internationales Steuerrecht spezialisierte Kanzlei bieten wir Ihnen gerne hierzu unsere Beratung an.
Kerstin Aigner | TLI Steuerberater

