Einführung der E-Rechnung zum 1. Januar 2025
Mit der Zustimmung des Bundesrats am 22. März 2024 zum Wachstumschancengesetz wird ebenfalls die Ausstellung von elektronischen Rechnungen, kurz E-Rechnungen im B2B-Bereich in Deutschland verpflichtend. Jeder Unternehmer ist damit verpflichtet ab 2025 für Umsätze gegenüber einem im Inland ansässigen Unternehmer eine E-Rechnung auszustellen.
Die E-Rechnung ist nach genauen Vorgaben ein strukturierter Datensatz der in einem elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen wird. Anders zu einer Papier- oder PDF-Rechnung ist eine E-Rechnung kein Sichtbeleg und mit einer typischen Rechnung nicht vergleichbar.
Die E-Rechnung muss die europäische Norm EN 16931 erfüllen. Aktuell gibt es in Deutschland zwei zulässige E-Rechnung-Formate (ZUGFeRD 2.0 und XRechnung). Des Weiteren muss eine automatische Weiterverarbeitung des Datensatzes möglich sein bei der keine Medienbrüche entstehen.
Diese Maßnahme zielt darauf ab, insbesondere Betrug im Bereich der Umsatzsteuer zu bekämpfen.
Die E-Rechnung wird für nationale B2B-Umsätze verpflichtend. Darunter fallen alle steuerbare Lieferungen oder sonstige Leistungen zwischen zwei im Inland ansässigen Unternehmen im Sinne des § 2 UStG. Ebenso sind damit Selbständige, Kleingewerbebetreibende und Vermieter verpflichtet E-Rechnungen auszustellen.
Vorteile der E-Rechnung:
- Kosten und Zeit sparen (verkürzte Durchlaufzeiten, Einsparen von Papier und Porto, alles digital aus einem System, fehlerreduzierte Rechnungsprüfung)
- Ortsunabhängige Rechnungsstellung (insbesondere Versand, Empfang und Archivierung)
- Ressourcenschonung
Ab dem 1. Januar 2025 ist für jeden Unternehmer der Empfang und die Verarbeitung von E-Rechnung verpflichtend. Die technischen Voraussetzungen müssen bis dahin geschaffen werden.
Der Versand von E-Rechnungen im B2B-Bereich besteht grundsätzlich ab dem 1. Januar 2025, jedoch bestehen Übergangsregelungen bis Ende 2027. Bis zum 31. Dezember 2026 können weiterhin Papier- und PDF-Rechnungen mit der Einwilligung des Empfängers versendet werden. Ab 1. Januar 2027 sind Unternehmer, die im Vorjahr einen Jahresumsatz von EUR 800.000 überschritten haben verpflichtet eine E-Rechnung auszustellen. Alle Erleichterungen entfallen ab dem 1. Januar 2028 und jeder Unternehmer ist verpflichtet eine E-Rechnung im B2B-Bereich zu versenden.
Die einzigen Ausnahmen für die Pflicht zur Erstellung einer E-Rechnung gilt in folgenden Fällen:
- Kleinbetragsrechnungen (≤ 250 Euro brutto),
- Fahrausweise und
- Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind.
Zusammenfassung des gesetzlichen Zeitplans:
01.01.2025: Alle Unternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können;
Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungsformate (PDF etc.) dürfen nur noch mit Einwilligung des Empfängers versendet werden;
01.01.2027: Unternehmen mit einem Jahresumsatz >800 T€ müssen E-Rechnungen im inländischen B2B-Bereich versenden;
01.01.2028: Alle Unternehmer müssen B2B-E-Rechnungen versenden. Darüber hinaus beabsichtigt die EU Kommission nach derzeitigem Stand ab 2028 ein elektronisches Meldeverfahren für E-Rechnungen einzuführen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Einführung der E-Rechnung in Ihrem Unternehmen.
Hannes Hellfeuer | TLI Steuerberater
Laura Böhm | TLI Steuerberater