Durchführung eines Rechtstypenvergleichs
In unserem globalen Arbeitsumfeld begegnen uns die unterschiedlichsten Unternehmensformen. Um die Frage zu klären, ob es sich dabei aus Sicht des deutschen Steuerrechts um eine Personengesellschaft oder eine Körperschaft handelt, muss regelmäßig ein sogenannter Typenvergleich vorgenommen werden. Einen Sonderfall bildet die amerikanische LLC, da es sich hierbei um eine hybride Rechtsform handelt, welche so nicht im deutschen Steuerrecht existiert.
Um dennoch eine Einordnung zu gewährleisten ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Als Grundlage dient hierbei der Gesellschaftervertrag (LLC-Agreement). Unter Bezugnahme des in 2004 veröffentlichten BMF-Schreiben (BStBl I. S. 411) sind die folgenden Merkmale maßgeblich:
- Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung
- Beschränkte Haftung
- Freie Übertragbarkeit der Anteile
- Gewinnzuteilung
- Kapitalaufbringung
- Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft
- Gewinnverteilung
- Formale Gründungsvoraussetzungen
In einer Gesamtbetrachtung der unterschiedlichen Merkmale wird dann ermittelt, ob es sich um eine Personengesellschaft oder eine Körperschaft handelt.
Obwohl das BMF-Schreiben bis heute als maßgeblich gilt, sind einige der Merkmale durch das seit dem 01.01.2024 geltenden MoPeG nicht mehr klar abtrennbar. So hängt die Lebensdauer einer GbR beispielsweise nicht mehr von dem Fortbestand ihrer Gesellschafter ab und findet demnach keine Anwendung.
Ein weiterer Fall welcher durch das BMF-Schreiben nicht abgedeckt wird, ist die one-member-LLC, welcher eine zusätzliche Sonderstellung zusteht. Hierbei sind Gesellschafter und Geschäftsführer meist personenidentisch, was eine klare Rechtstypentrennung erschwert.
Nichtsdestotrotz oder gerade deswegen fordert die Finanzverwaltung regelmäßig ein Gutachten um eine Einordnung in das deutsche Steuerrecht vornehmen zu können.
Wir unterstützen Sie gerne mit der Erstellung eines solchen Gutachtens.
Florian Schindler | TLI Steuerberater