Corona-Spezial: Steuerliche Hilfsmaßnahmen – Herabsetzung und Erstattung von Steuervorauszahlungen
Die Bundesregierung und die Landesregierungen haben zahlreiche Maßnahmen von Hilfsprogrammen und Kreditprogrammen über ein Corona-Schutzschild bis hin zu steuerlichen Hilfen getroffen. Nicht für alle von der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen sind alle von der Regierung beschlossenen Maßnahmen gleichermaßen sinnvoll oder anwendbar. Wir empfehlen den von dem Coronavirus wirtschaftlich betroffenen Unternehmen zu prüfen, welche Maßnahmen für ihren Fall sinnvoll sind um die Krise erfolgreich bestehen zu können.
Für von der Coronakrise betroffene Unternehmen jeder Größenordnung können zur Verbesserung ihrer Liquidität die vierteljährlich fälligen Gewerbesteuer-, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen auf Antrag in einem vereinfachten Verfahren ohne Einzelnachweis herabgesetzt werden. Christian Dobner, Geschäftsführer und Managing Partner der TLI Steuerberater rät seinen Mandaten jedoch dazu „die formellen Anforderungen“ für die Antragstellung einzuhalten.
Nachdem die nächste Gewerbesteuervorauszahlung bereits am 15. Mai 2020 und die nächste Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlung bereits am 10. Juni fällig ist, empfehlen wir die Anträge bereits bald zu stellen, sofern ein Umsatz- ein Gewinnrückgang oder ein Liquiditätsengpass aufgrund der Coronakrise bereits jetzt absehbar ist.
Tipp: Für die Mandanten der TLI Steuerberatungsgesellschaft, die von der aktuellen Krise besonders stark betroffen sind und deshalb für das Jahr 2020 mit keinem Gewinn rechnen, haben wir beantragt, die bereits in 2020 geleisteten Steuervorauszahlungen zurück zu erstatten. Unseren Anträgen wurde stets stattgeben. Dies verschafft den Mandanten zusätzliche Liquidität.
Christian Dobner | TLI Steuerberater