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BFH: Schenkungssteuer bei niedrig verzinsten Darlehen zwischen nahen Angehörigen

Die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen ist ein Dauerbrenner. Nicht nur zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern, sondern auch unter natürlichen und nahestehenden Personen steht die Finanzverwaltung dem skeptisch gegenüber. Um steuerrechtliche oder gar steuerstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Darlehensvereinbarungen im Grundsatz zu marktüblichen Bedingungen ausgestaltet und tatsächlich durchgeführt werden.

Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Wird unter Familienangehörigen ein nicht marktübliches, insbesondere ein zu niedrig verzinstes Darlehen gewährt, so ist die Zinsersparnis als steuerbare gemischte Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen und kann demnach Schenkungssteuer auslösen. Der Bundesfinanzhof („BFH“) hat dies mit Urteil vom 31. Juli 2024, II R 20/22 bestätigt. Der Stichtag der Steuerentstehung ist dabei bereits der Zeitpunkt, in dem die freigiebige Zuwendung ausgeführt wird, d.h. die Auszahlung des Darlehens.

Bemessung des Zinsvorteils

Der Gegenstand der Zuwendung besteht bei zu niedrig verzinsten Darlehen in dem Zinsvorteil aus der verbilligten Kapitalüberlassung. Grundsätzlich bemisst sich der als Schenkung anzusehende Nutzungsvorteil aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem in § 15 Abs. 1 BewG üblichen Zinssatz von 5,5%. Wie der BFH in dem o.g. Urteil klarstellt, kann der in § 15 Abs. 1 BewG festgelegte Zinssatz hingegen nicht herangezogen werden, wenn ein niedrigerer marktüblicher Wert für vergleichbare Darlehen feststeht. Im Urteilsfall sei laut BFH der in den Statistiken der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssatz als marktüblich heranzuziehen.

Praxishinweise

Für die Praxis bedeutet dies, dass zur Vermeidung schenkungssteuerlicher Risiken bei Darlehensvereinbarungen unter Familienangehörigen auf die Marktüblichkeit der Zinskonditionen zu achten ist. Es besteht zwar keine aktive Nachweispflicht seitens des Steuerpflichtigen, allerdings empfiehlt sich stets eine sorgfältige Dokumentation. Bei neuen Vereinbarungen können Statistiken der Deutschen Bundesbank für vergleichbare Fälle als Nachweis dienen. Ferner empfiehlt sich nach wie vor die Einholung von konkreten Vergleichsangeboten bei Kreditinstituten. Bestehende Darlehensverträge sind zu prüfen und bei Bedarf anzupassen. Eine steuerliche Beratung ist empfehlenswert, insbesondere, im Hinblick auf die Vielzahl an Rechtsprechung zu diesem Thema.

Johanna Kirner | TLI Steuerberater

12. Januar 2026
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